Rechtsanwälte Closhen & Partner

Aktives und passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl 2026 – wer gehört auf die Wählerliste?

Professionelle Rechtsberatung für den Mittelstand Mit höchster Mandantenzufriedenheit

Aktives und passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl 2026 – wer gehört auf die Wählerliste?

Im Frühjahr 2026 stehen in ganz Deutschland die nächsten Betriebsratswahlen an. Bevor jedoch die Stimmabgabe erfolgen kann, muss der Wahlvorstand eine fehlerfreie Wählerliste erstellen. Dabei sind zwei Fragen entscheidend: Wer darf wählen (aktives Wahlrecht) – und wer kann sich zur Wahl aufstellen lassen (passives Wahlrecht)?

Nur eine korrekt erstellte Wählerliste garantiert eine rechtssichere Wahl. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wird. Die Verantwortung dafür liegt beim Wahlvorstand.

In diesem Beitrag zeigen wir, wer wahlberechtigt und wählbar ist, welche gesetzlichen Vorgaben gelten – und worauf Sie als Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste für die Betriebsratswahl 2026 besonders achten sollten.

Kernstück der Wahl: Die Wählerliste bei der Betriebsratswahl

Die Wählerliste spielt eine zentrale Rolle bei jeder Betriebsratswahl. Sie legt fest, wer zur Wahl berechtigt ist (aktives Wahlrecht) und wer sich zur Wahl aufstellen darf (passives Wahlrecht). Als Wahlvorstand sind Sie verpflichtet, diese Liste zusammen mit dem Wahlausschreiben vollständig und korrekt im Betrieb bekannt zu machen.

Aufgeführt werden alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs – nur wer auf der Liste steht, kann tatsächlich wählen. Gleichzeitig haben alle Beschäftigten das Recht, zu kontrollieren, ob ihre Daten korrekt erfasst wurden. Daher muss die Wählerliste bis zum Ende der Wahl öffentlich und gut zugänglich im Betrieb zur Einsicht bereitliegen.

Laut § 2 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wahlvorstand alle nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Fordern Sie diese Daten gezielt, schriftlich und möglichst konkret an – so stellen Sie sicher, dass die Wählerliste vollständig und rechtssicher erstellt wird.

Unstimmigkeiten in der Wählerliste zählen zu den häufigsten Gründen für die Anfechtung von Betriebsratswahlen. Unsere Expertinnen und Experten im Arbeitsrecht unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Unterlagen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – für eine formwirksame und rechtlich abgesicherte Wahl. Jetzt unverbindlich beraten lassen und auf Nummer sicher gehen!

Fehler entdeckt? So legen Sie Einspruch gegen die Wählerliste ein

Die Wählerliste ist die Basis jeder Betriebsratswahl – deshalb kommt es auf ihre Genauigkeit und Aktualität besonders an. Doch was ist zu tun, wenn ein Fehler auffällt?

Alle Arbeitnehmer haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Wählerliste beim Wahlvorstand einzulegen. Wird der Einwand als berechtigt anerkannt, muss die Liste entsprechend korrigiert oder ergänzt werden.

Nach Ablauf dieser Frist sind nachträgliche Änderungen aufgrund eines Einspruchs nicht mehr möglich – verspätete Beanstandungen darf der Wahlvorstand nicht berücksichtigen.

Da sich zwischen der Erstellung der Wählerliste und dem Wahltag personelle Veränderungen ergeben können – etwa durch Neueinstellungen, Kündigungen oder Versetzungen –, ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Liste regelmäßig zu aktualisieren. Nur so ist sichergestellt, dass alle wahlberechtigten Beschäftigten korrekt aufgeführt sind und niemand zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen wird.

Eine unvollständige oder fehlerhafte Wählerliste kann die Gültigkeit der gesamten Wahl gefährden. Unsere arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei prüft Ihre Liste auf rechtliche Schwachstellen und unterstützt Sie zuverlässig im gesamten Wahlverfahren. Jetzt rechtssichere Beratung anfordern – damit Ihre Wahl auf stabiler Grundlage steht.

Aktives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl – wer darf abstimmen?

Eine der zentralen Fragen rund um die Betriebsratswahl 2026 lautet: Wer ist überhaupt wahlberechtigt? Das sogenannte aktive Wahlrecht bestimmt, welche Personen ihre Stimme abgeben dürfen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 7 Satz 1 BetrVG. Um wählen zu dürfen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Arbeitnehmerstatus
Wahlberechtigt sind alle Personen, die im rechtlichen Sinne als Arbeitnehmer gelten – unabhängig von Arbeitszeitmodell oder Vertragsform. Dazu zählen u. a.:

  • Auszubildende ab 16 Jahren

  • Minijobber

  • Teilzeit- und Aushilfskräfte

  • Beschäftigte in Elternzeit, im Krankenstand oder im Urlaub

  • Arbeitnehmer in aktiver Altersteilzeit

  • Werkstudenten und Volontäre

  • Außendienstmitarbeitende und Telearbeitnehmer

  • Leiharbeitnehmer (ab einem Einsatz von mehr als drei Monaten)

  • Arbeitnehmer im Rahmen von ABM-Maßnahmen (BAG-Beschluss 2004, 7 ABR 6/04)

  • Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die dem Betrieb zugewiesen sind

Nicht wahlberechtigt sind dagegen:

  • Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG)

  • Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorstände

  • Selbstständige und freie Mitarbeitende

  • 1-Euro-Jobber

  • Arbeitnehmer unter 16 Jahren

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit

2. Zugehörigkeit zum Betrieb
Wahlberechtigt sind nur Personen, die dem jeweiligen Betrieb angehören. Nicht alle Mitarbeiter eines Unternehmens oder Konzerns sind automatisch teilnahmeberechtigt.

  • Unselbstständige Betriebsteile wählen gemeinsam mit dem Hauptbetrieb.

  • Selbstständige Betriebsteile dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Betriebsrat wählen.

Die Abgrenzung zwischen selbstständigem und unselbstständigem Betriebsteil ist oft juristisch komplex – wir beraten Sie dazu gerne im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Wahlbegleitung.

3. Mindestalter
Wählen darf jeder Arbeitnehmer, der am Tag der Stimmabgabe mindestens 16 Jahre alt ist. Bei mehrtägigen Wahlen gilt der letzte Wahltag als Stichtag.

Die korrekte Erfassung aller Wahlberechtigten ist entscheidend für die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl. Eine fehlerhafte Wählerliste birgt ein hohes Risiko der Anfechtung. Unsere Kanzlei unterstützt Wahlvorstände bundesweit bei der rechtssicheren Erstellung – mit langjähriger Expertise im Arbeitsrecht. Jetzt Wählerliste prüfen lassen – damit Ihre Betriebsratswahl 2026 auf sicheren Füßen steht!

Passives Wahlrecht – wer kann für den Betriebsrat kandidieren?

Nicht jede wahlberechtigte Person darf automatisch auch für den Betriebsrat kandidieren. Das sogenannte passive Wahlrecht ist in § 8 BetrVG geregelt und legt fest, wer sich bei der Betriebsratswahl 2026 zur Wahl stellen darf.

Kandidieren darf, wer:

  • aktiv wahlberechtigt ist (siehe § 7 BetrVG),

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  • dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen angehört.

Stichtag: der Wahltag
Für die erforderliche Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten ist der Tag der Stimmabgabe entscheidend. Bei mehrtägigen Wahlen gilt der letzte Wahltag.

Wurde ein Arbeitnehmer zuvor in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt, können diese Zeiten angerechnet werden. Wichtig: Auch Zeiträume vor dem 18. Geburtstag zählen mit. Wer also zum Wahltag volljährig ist und bereits länger im Betrieb arbeitet, ist grundsätzlich wählbar.

Wer darf kandidieren?
Neben den klassischen Arbeitnehmern zählen dazu unter anderem:

  • Auszubildende, sofern sie im regulären Betrieb eingesetzt sind

  • Teilzeitbeschäftigte

  • Heimarbeiter, wenn sie überwiegend für den Betrieb tätig sind

  • Beschäftigte im Mutterschutz oder in Elternzeit

Wer ist ausgeschlossen?
Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich nicht passiv wahlberechtigt – unabhängig davon, ob sie als echte oder unechte Leiharbeitnehmer gelten.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Beschluss vom 13.10.2004 (Az.: 7 ABR 6/04) eindeutig festgehalten.
Auch wenn Leihkräfte mitwählen dürfen, können sie nicht in den Betriebsrat des entleihenden Betriebs gewählt werden.

Ob eine Person wählbar ist, muss sorgfältig geprüft werden – denn unzulässige Kandidaturen können die Wahl im Nachhinein gefährden. Unsere arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei prüft Ihre Kandidatenliste auf rechtliche Zulässigkeit und begleitet Sie sicher durch das Wahlverfahren. Jetzt Kandidaten prüfen lassen – und rechtssicher in die Betriebsratswahl 2026 starten!

Sonderfall Betriebsratswahl: Wer gilt als leitender Angestellter?

Bei der Erstellung der Wählerliste für die Betriebsratswahl 2026 sorgt die korrekte Einstufung von leitenden Angestellten regelmäßig für Unsicherheiten. Zwar enthält § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG bestimmte Merkmale – eine klare Definition bleibt das Gesetz jedoch schuldig. Der Wahlvorstand muss daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Person tatsächlich als leitender Angestellter einzuordnen ist. Denn: Diese Beschäftigten sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Was macht eine leitende Funktion aus?
Leitende Angestellte üben in der Regel unternehmerähnliche Funktionen aus und treffen eigenständige Entscheidungen – etwa durch:

  • eigenverantwortliche Einstellungen oder Kündigungen

  • die Erteilung oder Nutzung von Prokura

  • maßgeblichen Einfluss auf Personal- oder Budgetentscheidungen

Aufgrund ihrer besonderen Nähe zur Unternehmensleitung sind sie von der Betriebsratswahl ausgeschlossen.

Folgen für die Wählerliste und das Wahlverfahren
Leitende Angestellte:

  • dürfen nicht in die Wählerliste aufgenommen werden,

  • zählen nicht zur Ermittlung der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG),

  • werden nicht bei der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) berücksichtigt.

Wichtig: Ein Irrtum allein macht die Wahl nicht automatisch ungültig. Nur wenn der fehlerhafte Eintrag nachweislich das Wahlergebnis beeinflusst hat, kann eine Anfechtung Erfolg haben.

Alternative Interessenvertretung: der Sprecherausschuss
Leitende Angestellte sind nicht ohne Vertretung – für sie existiert mit dem Sprecherausschuss ein eigenes Gremium. Häufig findet dessen Wahl parallel zur Betriebsratswahl statt. Damit es dabei nicht zu Überschneidungen kommt, sollten sich die Wahlvorstände beider Gremien eng abstimmen.
Die Frage, wer zu den leitenden Angestellten zählt, lässt sich oft nur gemeinsam klären – gestützt auf § 18a BetrVG.

Falsche Zuordnungen bei leitenden Angestellten können zur Anfechtung der Wahl führen. Unsere arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Abgrenzung – mit klaren Kriterien, juristischer Bewertung und praxisnaher Beratung. Jetzt Wählerliste prüfen lassen – und Unsicherheiten im Vorfeld vermeiden!

Wie wir Ihnen helfen

Wir unterstützen Sie dabei in rechtlicher Hinsicht mit unserer langjährigen Praxiserfahrung. Als Experten im Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage. Dabei behalten wir alle relevanten Änderungen im Blick. Wir beraten und vertreten Sie individuell und kompetent. Gerne besprechen wir vorab mit Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Ihre Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Martina Closhen

Rechtsanwältin Martina Closhen ist ihre Ansprechpartnerin in den Bereichen des Arbeits-, Sozial- und Insolvenzrechts. Hier ist sie neben ihrer beratenden Tätigkeit der Mitglieder auch als ...
Mehr →

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie von den Regelungen des individuellen Arbeitsrechts direkt betroffen. Zahlreiche Vorschriften vom Arbeitsschutz bis Kündigung sind zu beachten. Wir beraten und vertreten ...
Mehr →