Rechtsanwälte Closhen & Partner

Rechtsanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Bad Kreuznach

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Insolvenzrecht – Ihr Recht in wirtschaftlichen Notlagen

120.200 Insolvenzverfahren liefen 2021. Nachdem 2020 die Antragspflicht für Insolvenz ausgesetzt war, ist das Insolvenzrecht jetzt wieder genauso relevant wie in den Vorkrisenjahren. Dabei ist die Insolvenz immer eine schwere wirtschaftliche Notlage, die sich auch auf das persönliche Wohlbefinden auswirkt. So kommt zur finanziellen Verzweiflung auch noch eine Vielzahl juristischer Probleme. Welche Anträge sind zu stellen? Wann sind sie zu stellen? Wie verläuft eine Insolvenz? Und zuletzt: Sie können sich auch strafbar machen. Damit Sie den Überblick behalten und Sie rechtlich auf alles vorbereitet sind, stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht mit Rat und Tat zur Seite.

Insolvenz – was ist das?

Insolvenz bedeutet, dass ein Schuldner nicht mehr die Forderungen des Gläubigers bedienen kann. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Zusätzlich sind das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO), die EU-Verordnung über das Insolvenzverfahren (EuInsVO 2000) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einschlägig. Zweck des Insolvenzverfahrens ist primär die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen. Darüber hinaus bezweckt eine Insolvenz von Privatpersonen die Restschuldbefreiung. – nach dem Insolvenzverfahren ist ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Bei Unternehmen ist von Sanierung die Rede. Das Gesetz kennt unterschiedliche Insolvenzverfahren:- Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen- Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige, Freiberufler und juristische Personen (zum Beispiel: Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH, Vereine, offene Handelsgesellschaften oHG, Aktiengesellschaft AG)- Insolvenzplanverfahren für juristische Personen- Nachlassinsolvenzverfahren Zusätzlich gibt es die Möglichkeit zur Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.
Sie wissen nicht welches Insolvenzverfahren für Sie richtig ist? Die Insolvenz funktioniert nur mit dem richtigen Verfahren.

Regulärer Ablauf des Insolvenzverfahrens

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit einem Insolvenzantrag. Diesen können sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Er kann formlos oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden. Eine Insolvenzantragspflicht gilt für Unternehmen, deren Haftung beschränkt ist, wie etwa bei einer GmbH. Eine Antragspflicht für Privatpersonen besteht grundsätzlich nicht, kann aber für Erben bei einer Nachlassinsolvenz einschlägig sein.
Dazu muss einer der gesetzlich geregelten Antragsgründe vorliegen:

  • Zahlungsunfähigkeit: wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr bedient werden können
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: wenn im Prognosezeitraum von 24 Monaten eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird
  • Überschuldung: wenn die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können.

Bei der Prüfung des Antrags verfährt das Insolvenzgericht nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Anders als im Zivilprozess gilt gemäß der InsO der Amtsermittlungsgrundsatz – das heißt, dass das Gericht selbst die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermittelt. Ein Insolvenzverfahren kann aber erst starten, wenn die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt.
Mit dem Start des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter zugeteilt, gleichzeitig sollen die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen. Der Schuldner verbleibt zwar Eigentümer der Insolvenzmasse, kann jedoch nicht mehr darüber verfügen. Der Insolvenzverwalter übernimmt sämtliche Rechtsgeschäfte. Die Gesellschaftsform des Unternehmens wird aufgelöst, sodass der Gesellschaftszweck lediglich die Verwertung des Gesellschaftsvermögens ist. Zudem können weitere Sicherungsmaßnahmen wie ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet werden.
In einem Berichtstermin wird der Gläubigerversammlung die wirtschaftliche Lage des Schuldners erläutert. Bei dem darauffolgenden Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang in der Forderungstabelle gelistet, wenn der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger nicht der Forderung widersprochen haben.
Zum Schlusstermin wird die Insolvenzmasse aufgeteilt. Dabei werden zunächst die Verfahrenskosten, wie Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, beglichen. Anschließend werden Massegläubiger, also Gläubiger, die während des Insolvenzverfahren Forderungen gegenüber dem Schuldner erwarben, gegenüber Insolvenzgläubigern, also die Gläubiger vor dem Insolvenzantrag, bevorzugt befriedigt.
Nach Abschluss der Verteilung der Insolvenzmasse wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts das Insolvenzverfahren aufgehoben.

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Insolvenzplanverfahren – der Rettungsweg für Ihr Unternehmen

Während eines Regelinsolvenzverfahrens können sich die Verfahrensbeteiligten auf Vorschlag des Schuldners, des Insolvenzverwalters oder der Gläubigerversammlung auf einen Insolvenzplan einigen. Dadurch werden Vereinbarungen ermöglicht, um das insolvente Unternehmen zu erhalten. Dies hat mehrere Vorteile: so können dadurch erheblich Kosten eingespart werden, die Gläubiger erhalten schneller und zu höheren Quoten ihr Geld und Geschäftsanteile sowie die Rechtsträger bleiben erhalten. Der Insolvenzplan umfasst die wirtschaftliche Aufstellung des Unternehmens, sowie die erforderlichen Maßnahmen. Er tritt nach gerichtlicher Prüfung und Bestätigung in Kraft. Das Insolvenzverfahren wird dadurch aufgehoben und die Insolvenzgläubiger können direkt aus dem Plan vollstrecken.

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Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, welches nur bei Privaten, die nicht selbstständig oder freiberuflich tätig sind, oder bei Kleinunternehmern Anwendung findet. Dabei soll zunächst durch einen Schuldenbereinigungsplan ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gefunden werden. Nachrangig kann ein gerichtlicher Einigungsversuch angestrebt werden. Scheitert dieser ebenfalls, setzen sich Schuldner, Insolvenzverwalter und Gläubiger in einem vereinfachten Insolvenzverfahren auseinander. In einem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren wird der Schuldner von allen Zahlungspflichten befreit.
Anschließend folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der der pfändbare Teil des Einkommens vom Schuldner abgetreten wird. Auch weitere Meldeauflagen sind zu beachten, damit am Ende der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt.

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Nachlassinsolvenz

Wird ein überschuldeter Nachlass vererbt, bewahrt das Nachlassinsolvenzverfahren die Erben davor, mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers zu haften. Die Nachlassgläubiger werden dann nur noch aus der Erbschaft als Insolvenzmasse befriedigt. Hierzu muss der Erbe innerhalb 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft den Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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Insolvenzstraftaten

Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach den Erfolgsaussichten einer Verurteilung über eine Ermittlung und gegebenenfalls eine Klage. Auch Gläubiger können Strafanzeige stellen. Die Insolvenzdelikte sind im Folgenden geregelt:

  • Strafgesetzbuch (StGB): Betrug, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, Untreue, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Bankrott, Verletzung von Buchführungspflichten, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung
  • Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung
  • Insolvenzordnung (InsO): Insolvenzverschleppung
  • Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG): Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • GmbH-Gesetz (GmbHG), Aktiengesetz (AktG): Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern

Am relevantesten sind die Insolvenzverschleppung und die Gläubigerbegünstigung. Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn bei Feststellung eines Insolvenzgrundes zu spät die Insolvenz angemeldet wird. Bei der Gläubigerbegünstigung, wird eigenmächtig während der Insolvenz ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter ein Gläubiger bedient – und somit die anderen Gläubiger benachteiligt.
Neben Geld und Freiheitsstrafen, kann als Strafe auch die Restschuldbefreiung versagt werden. Dadurch bleibt es den Gläubigern möglich Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Zusätzlich kann dem Verurteilten versagt werden, nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein zu können.

Sie haben sich strafbar gemacht? Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Wichtig ist: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und rufen Sie uns umgehend an. Wir vertreten Sie gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft.

Was soll ich tun?

Meinem Unternehme droht die Insolvenz? Ich kann meine Schuldner nicht mehr bezahlen? Ich habe eine Insolvenzstraftat begangen. Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht verfügen wir über umfangreiche Erfahrung und haben viele Mandanten durch diese schwierige Phase begleitet. Die Insolvenz ist ein starker wirtschaftlicher Einschnitt, bei der auch die Gefahr der Strafbarkeit besteht. Damit die Schulden Sie nicht übermäßig belasten, ist es wichtig einen Fürsprecher an Ihrer Seite zu haben. Als Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht vertreten wir Sie gegen den Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Behörden, um in der Insolvenz Ihr Vermögen und Ansehen zu bewahren. Dabei müssen Sie schnell sein. Bei der Anmeldung der Insolvenz haben Sie müssen Sie Fristen einhalten. 3 Wochen als Geschäftsführer. Auch während der Insolvenz besteht die Gefahr die Restschuldbefreiung durch Gläubigerbenachteiligung oder Verletzung der Obliegenheiten zu verlieren. Bei Insolvenzstraftaten gilt wie bei den übrigen Strafvorwürfen auch: Äußern Sie sich nicht und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsbeistand. Wir helfen Ihnen weiter.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung

Unsere Tätigkeit für Sie

Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht kümmern wir uns um alle Belange des Insolvenzrecht.

  • Für Unternehmen
    • Insolvenzberatung
    • Insolvenzantrag
    • Insolvenzberatung
    • Vertretung in Insolvenzstraftaten
  • Für Privatpersonen und Selbstständige
    • Insolvenzantrag
    • Privatinsolvenz
    • Nachlassinsolvenz

Wir finden auch für Sie den besten Weg aus der Insolvenz

Häufige Fragen (FAQ)

Nach dem Grundsatz der Universalsukzession haftet der Erbe mit seinem ganzen Vermögen (Erbschaft + eigenes Vermögen) für die Schulden des Erblassers. Durch eine Nachlassinsolvenz beschränkt sich die Insolvenz nur auf die Erbschaft, sodass die Nachlassgläubiger nicht aus dem privaten Vermögen des Erben befriedigt werden.

Eine Nachlassinsolvenz muss der Erbe innerhalb von 2 Jahren nach Annahme beziehungsweise Anfall der Erbschaft anmelden. Ein Antrag ist formlos schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen, einzureichen.

Einigen sich die Beteiligten am Insolvenzverfahren auf einen Insolvenzplan, können Vereinbarungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Hierbei können Verfahrenskosten eingespart werden, die Gläubiger erhalten schneller ihr Geld und den Geschäftsführern bleiben Geschäftsanteile sowie die Rechtsträger erhalten.

Ein Insolvenzplanverfahren ist jederzeit im Regelinsolvenzverfahren möglich, steht aber auch Verbrauchern offen. Ein Insolvenzplan kann vom Schuldner, dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht werden, woraufhin alle zum Abstimmungstermin geladen werden.

Eine Pflicht zur Anmeldung der Privatinsolvenz gibt es für Privatpersonen, anders als Vertreter von haftungsbeschränkten Unternehmen, grundsätzlich nicht. Erben hingegen sind zur Anmeldung einer Nachlassinsolvenz verpflichtet, sobald sie erkennen, dass der Nachlass einen Insolvenzgrund (wie Zahlungsunfähigkeit) erfüllt.

Die Restschuldbefreiung nach einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist an Bedingungen geknüpft, die der Schuldner nicht verletzen darf. Er muss einer angemessenen Beschäftigung nachgehen, Meldeauflagen erfüllen, hälftige Erbschaft und pfändbares Einkommen abgeben und nur an den Insolvenzverwalter zahlen.

Die Möglichkeit auf Restschuldbefreiung kann dem Schuldner aus diversen Gründen versagt werden, etwa wenn er sich einer Insolvenzstraftat schuldig gemacht hat, Meldeauflage nicht erfüllt oder an einen Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gezahlt hat.

Als Geschäftsführer bin ich bei Vorliegen eines Antragsgrundes verpflichtet, rechtzeitig Insolvenztrag zu stellen. Sonst droht eine persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung.

Als Vertreter einer juristischen Person droht eine persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung. Natürliche Personen haben keine Antragspflicht, aber die Schulden werden durch die laufenden Zinsen und Kosten jedes Jahr höher.

In die Insolvenzmasse fällt nur das pfändbare Vermögen. Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit benötigt werden (z.B. der PKW) sind unpfändbar. Auch die bescheidene Lebensführung nicht übersteigender Hausrat darf nicht gepfändet werden. Ebens sind pfändungsgeschützte Vorsorgeverträge auch bei selbständigen Personen ausgenommen. Erbschaften und Schenkungen sind zwar auch erfasst, können aber zugunsten anderer Erben ausgeschlagen werden.

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