Eine erfolgreiche Betriebsratswahl beginnt mit einer frühzeitigen und sorgfältigen Vorbereitung – am besten weit im Voraus. Denn das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO) stellen hohe Anforderungen, die für juristische Laien oft schwer durchschaubar sind. Als Wahlvorstand tragen Sie die Verantwortung, alle gesetzlichen Vorgaben exakt umzusetzen. Bereits kleinere Fehler im Verfahren können die Wahl anfechtbar machen oder zur Ungültigkeit führen.
Ein klar strukturierter Ablauf und solides arbeitsrechtliches Know-how sind daher unerlässlich. Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht begleiten Sie durch alle Phasen des Wahlprozesses – von der ersten Planung bis zur rechtssicheren Durchführung. So vermeiden Sie typische Fallstricke und sorgen dafür, dass Ihre Wahl allen rechtlichen Anforderungen standhält.
Welche Schritte im normalen Wahlverfahren auf Sie zukommen, haben wir für Sie kompakt zusammengefasst. Vertrauen Sie auf unsere arbeitsrechtliche Unterstützung – für eine Betriebsratswahl mit Bestand.
Der offizielle Start der Betriebsratswahl erfolgt mit dem Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Dieser Schritt eröffnet das normale Wahlverfahren: Das Wahlausschreiben muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und für die Belegschaft gut sichtbar im Betrieb ausgehängt werden. Damit beginnt verbindlich der Wahlprozess.
Doch bevor das Wahlausschreiben veröffentlicht wird, steht ein entscheidender Zwischenschritt an: In Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten ist zu klären, welche Beschäftigten im Sinne von § 18a BetrVG als leitende Angestellte gelten. Denn nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zu dieser Gruppe gehören, sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Erst mit dieser Klärung kann das Wählerverzeichnis korrekt erstellt werden.
Für die sorgfältige Prüfung und rechtssichere Zuordnung sollten mindestens zwei Wochen eingeplant werden – wie es auch gesetzlich vorgesehen ist. Anschließend wird das Wählerverzeichnis erstellt, das alle wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten umfasst. Gemeinsam mit dem Wahlausschreiben ist diese Liste im Betrieb öffentlich auszuhängen.
Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht begleiten Wahlvorstände während des gesamten Wahlverfahrens – von der ersten Maßnahme bis zur Auszählung der Stimmen. Holen Sie sich jetzt rechtssichere Unterstützung für Ihre Betriebsratswahl – wir stehen Ihnen von Anfang an verlässlich zur Seite!
Das Wahlausschreiben ist ein zentraler Baustein im Ablauf einer Betriebsratswahl – es legt den offiziellen Start des Wahlverfahrens fest und ist essenziell für die rechtliche Wirksamkeit der Wahl. Die erforderlichen Inhalte sind in § 3 der Wahlordnung (WO) exakt definiert. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, alle dort genannten Angaben korrekt und vollständig aufzuführen. Fehlen Pflichtangaben oder schleichen sich Fehler ein, kann dies zur Anfechtung der Wahl führen.
Folgende Angaben sind im Wahlausschreiben zwingend enthalten:
– Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Betriebsrats
– Regelungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Listen
– Angaben zur Geschlechterquote (Minderheitengeschlecht) und zu allen relevanten Fristen
– Wahltag, also das Datum der Stimmabgabe
– Ort, Datum und Uhrzeit der öffentlichen Auszählung der Stimmen
– Hinweise zur Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe
Ein korrektes Wahlausschreiben ist die Grundlage für eine rechtssichere Betriebsratswahl. Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Unterlagen sorgfältig und begleiten Sie zuverlässig durch alle Phasen des Wahlverfahrens. Lassen Sie sich jetzt beraten – damit Ihre Wahl auf sicherem Fundament steht.
Mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens starten verbindliche Fristen: Innerhalb von zwei Wochen können Beschäftigte Einspruch gegen die Wählerliste einlegen – und in diesem Zeitraum müssen auch die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Keine Wahlvorschläge eingegangen? Nachfrist nicht vergessen!
Liegt nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kein gültiger Wahlvorschlag vor, ist der Wahlvorstand verpflichtet, eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Wird auch in dieser Zeit kein gültiger Vorschlag eingereicht, gilt die Wahl als gescheitert – ein Ausnahmefall, der in der Praxis jedoch selten vorkommt.
Formale Prüfung der Wahlvorschläge
Nach Fristende überprüft der Wahlvorstand alle eingereichten Wahlvorschläge auf formelle und inhaltliche Richtigkeit. Stellt er Mängel fest, muss der jeweilige Listenvertreter darüber informiert werden. Solange die Einreichungsfrist noch läuft, können Korrekturen oder neue Vorschläge eingereicht werden, um die Gültigkeit sicherzustellen.
Reihenfolge auf dem Stimmzettel – per Los bestimmt
Nach Ablauf der Einreichungsfrist lädt der Wahlvorstand die Listenführer ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel festzulegen. Gibt es mehrere gültige Wahlvorschläge, entscheidet das Los. Liegt nur eine Liste vor, entfällt dieser Schritt – in diesem Fall findet eine Mehrheitswahl statt, bei der die Stimmen direkt an die Kandidatinnen und Kandidaten der einzigen Liste vergeben werden.
Fristversäumnisse und Formfehler bei Wahlvorschlägen sind keine Seltenheit – und können das gesamte Verfahren gefährden. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Wahlvorstände bei der rechtssicheren Prüfung und Umsetzung aller Schritte. Lassen Sie Ihre Wahlunterlagen jetzt prüfen – für eine Betriebsratswahl mit Bestand.
Spätestens eine Woche vor dem Wahltag müssen die gültigen Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Wahlordnung und dient dazu, allen Beschäftigten rechtzeitig einen Überblick über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten zu geben.
Gerade in größeren Unternehmen – insbesondere bei geplanter schriftlicher Stimmabgabe (Briefwahl) – ist es ratsam, die Listen deutlich früher auszuhängen. Denn: Die Briefwahlunterlagen dürfen erst dann verschickt werden, wenn die offizielle Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgt ist.
Wird dieser Schritt zu spät durchgeführt, drohen Verzögerungen beim Versand der Unterlagen – was im schlimmsten Fall zu einer Anfechtung der Wahl führen kann.
Planen Sie genügend Vorlauf ein und sorgen Sie für eine fristgerechte Bekanntmachung der Wahlvorschläge. So ermöglichen Sie auch Briefwählern eine rechtzeitige Teilnahme. Unsere Fachleute im Arbeitsrecht prüfen Ihre Unterlagen und begleiten Sie durch jede Phase der Betriebsratswahl – damit alles sicher und wirksam abläuft.
Damit der Wahltag reibungslos und gesetzeskonform abläuft, sind im Vorfeld klare organisatorische Maßnahmen zu treffen. Ziel ist eine manipulationssichere, barrierefreie und rechtlich einwandfreie Durchführung der Stimmabgabe. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
– Einrichtung eines geeigneten Wahlraums oder mehrerer Wahllokale
– Bereitstellung einer versiegelten, manipulationssicheren Wahlurne
– Kontrolle der Wahlberechtigung anhand der aktuellen Wählerliste
– Bereitstellung aller notwendigen Wahlunterlagen und Hilfsmittel zur barrierefreien Teilnahme
Ein geordneter Wahltag ist das Herzstück einer erfolgreichen Betriebsratswahl. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Vorbereitung – damit am Wahltag alles reibungslos läuft.
Nach Schließung der Wahllokale beginnt unmittelbar die öffentliche Auszählung der Stimmen. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das vorläufige Wahlergebnis bekannt zu geben und die Auszählung ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Dazu gehört insbesondere:
– Erstellung einer Wahlniederschrift
– Unterzeichnung durch alle Mitglieder des Wahlvorstands
– Dokumentation etwaiger Besonderheiten während der Auszählung
Die Auszählung ist ein sensibler Moment – jede Unregelmäßigkeit kann zu rechtlichen Risiken führen. Unsere Arbeitsrechtsexperten begleiten Sie auch in dieser Phase mit juristischem Know-how.
Sobald das Wahlergebnis endgültig feststeht, folgt die letzte formale Phase:
– Benachrichtigen Sie die gewählten Arbeitnehmer umgehend.
– Machen Sie die gewählten Personen im Betrieb öffentlich bekannt.
– Laden Sie innerhalb einer Woche zur ersten, konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats ein.
– Übergeben Sie alle Wahlunterlagen an das neue Gremium – damit endet die Amtszeit des Wahlvorstands.
Auch der Abschluss der Wahl birgt rechtliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Unsere Fachkanzlei steht Ihnen zur Seite, damit alle Fristen und Formvorgaben eingehalten werden.
Wir unterstützen Sie dabei in rechtlicher Hinsicht mit unserer langjährigen Praxiserfahrung. Als Experten im Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage. Dabei behalten wir alle relevanten Änderungen im Blick. Wir beraten und vertreten Sie individuell und kompetent. Gerne besprechen wir vorab mit Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
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