Was genau versteht man unter einer Tantieme, wer hat Anspruch darauf und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte erklären wir Ihnen auf dieser Seite, wie sich die Tantieme im arbeitsrechtlichen Kontext einordnet und welche rechtlichen Aspekte dabei relevant sind.
Sie erfahren:
Wir unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen – einschließlich Tantiemevereinbarungen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Arbeitsrecht für eine persönliche und fundierte Beratung.
Ein Anspruch auf Tantieme ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder – bei Geschäftsführern – aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Diese vertragliche Vereinbarung bildet die Grundlage für den variablen Vergütungsbestandteil, der häufig an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gekoppelt ist.
In Ausnahmefällen kann ein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen: Gewährt ein Unternehmen vergleichbaren Führungskräften unter denselben Voraussetzungen eine Tantieme, darf es einzelne Mitglieder der Führungsebene nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Eine unbegründete Ungleichbehandlung kann rechtlich angefochten werden.
Möchten Sie Ihre vertraglichen Ansprüche auf eine Tantieme prüfen lassen oder sind von einer möglichen Ungleichbehandlung betroffen? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Arbeitsrecht – wir vertreten Ihre Interessen kompetent und mit Nachdruck.
Ob ein Anspruch auf Tantieme besteht und in welcher Höhe, richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen – sei es im Arbeitsvertrag oder im Geschäftsführerdienstvertrag. Diese Regelungen bestimmen, unter welchen Bedingungen der variable Vergütungsbestandteil gewährt wird.
Üblicherweise ist die Auszahlung der Tantieme an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gekoppelt. Die Bemessungsgrundlage kann dabei auf konkreten Erfolgskennzahlen wie Umsatz, Gewinn oder anderen messbaren Unternehmenszielen beruhen.
Die Tantieme ist ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil, der sich deutlich von anderen variablen Zahlungen im Arbeitsverhältnis unterscheidet.
Im Unterschied zur Provision, die auf den individuellen Verkaufserfolg eines Mitarbeiters abzielt, orientiert sich die Tantieme am wirtschaftlichen Gesamterfolg des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs.
Auch gegenüber Zielvereinbarungsprämien zeigt sich ein Unterschied: Diese Prämien sind in der Regel an persönliche Leistungen gekoppelt, während die Tantieme primär auf kollektiven Unternehmensergebnissen – wie Gewinn oder Umsatz am Ende eines Geschäftsjahres – basiert.
Im Gegensatz zu Gratifikationen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist die Tantieme nicht automatisch fällig, sondern setzt in der Regel das Erreichen konkreter wirtschaftlicher Ziele voraus.
Und auch wenn der Begriff Bonus häufig synonym verwendet wird, ist die Tantieme juristisch abzugrenzen: Ein Bonus kann individuell bemessen und an Abteilungs- oder Einzelleistungen geknüpft sein, während die Tantieme typischerweise den Erfolg des Gesamtunternehmens widerspiegelt.
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist rechtlich kritisch und in vielen Fällen unwirksam. Wird eine Tantieme auf Grundlage allgemeiner, unternehmensweit geltender Regelungen gewährt – etwa im Rahmen eines betrieblichen Vergütungssystems für Führungskräfte – kann der Arbeitgeber den Anspruch nicht wirksam als „freiwillig“ deklarieren.
Denn: Wenn einem leitenden Angestellten oder Geschäftsführer die Teilnahme an einem bestehenden Tantiemensystem verbindlich zugesagt wird, steht eine gleichzeitige Erklärung, die Zahlung sei freiwillig, im Widerspruch dazu. Ein solcher Widerspruch kann dazu führen, dass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als intransparent und damit unwirksam eingestuft wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Urteil vom 24.10.2007 (Az. 10 AZR 825/06) bestätigt: Eine Bonusklausel, die einerseits die Teilnahme an einem Bonussystem zusichert, andererseits jedoch den Anspruch auf Auszahlung ausschließt, verletzt die Transparenzanforderungen des BGB und ist rechtlich nicht haltbar.
Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist nur unter engen rechtlichen Bedingungen wirksam. Nach der Rechtsprechung dürfen solche Klauseln nur dann vereinbart werden, wenn sie zumindest stichpunktartig konkrete Gründe für einen möglichen späteren Widerruf nennen – beispielsweise wirtschaftliche Gründe oder bestimmte Leistungskriterien.
Darüber hinaus gibt es eine klare Obergrenze: Der widerrufbare Vergütungsbestandteil, wie etwa die Tantieme, darf nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Da Tantiemen im Managementbereich oft einen erheblichen Anteil der Gesamtvergütung darstellen, sind formularmäßige Widerrufsvorbehalte in der Praxis meist unzulässig und daher rechtlich unwirksam.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Tantiemeanspruch oder möchten prüfen lassen, ob eine bereits gezahlte Tantieme rechtmäßig widerrufen oder verändert wurde? Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie umfassend bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um variable Vergütung und Tantiemeregelungen.
Unsere Leistungen für Sie im Überblick:
Ob diskrete Beratung im Hintergrund oder aktive Verhandlungsführung mit dem Arbeitgeber – wir richten uns ganz nach Ihrer individuellen Situation und Ihren Zielen.
Wir unterstützen Sie dabei in rechtlicher Hinsicht mit unserer langjährigen Praxiserfahrung. Als Experten im Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage. Dabei behalten wir alle relevanten Änderungen im Blick. Wir beraten und vertreten Sie individuell und kompetent. Gerne besprechen wir vorab mit Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
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