Viele Paare stellen sich die Frage: Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen? Die Antwort lautet ja – das BEEG erlaubt dies ausdrücklich. Der Beitrag erläutert, wie die Elternzeit anzumelden ist, welche Regelungen beim Elterngeld gelten, wie der Partnerschaftsbonus ausgestaltet ist und unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen darf.
Viele Paare möchten die ersten Monate nach der Geburt gemeinsam mit ihrem Kind verbringen – beide gleichzeitig in Elternzeit und zu Hause. Ist das rechtlich zulässig? Und kann der Arbeitgeber das verweigern? Die Antwort ist eindeutiger, als viele annehmen: Ja, beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen, und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser Beitrag erläutert, welche Regeln dabei gelten, wie sich das Elterngeld in dieser Konstellation verhält und worauf es bei der Anmeldung ankommt.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt ausdrücklich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen; gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG können Mutter und Vater ihre Elternzeit gleichzeitig wahrnehmen. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht dabei jeweils unabhängig voneinander: Jeder Elternteil hat gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber einen selbstständigen gesetzlichen Anspruch. Das heißt: Beide Elternteile können ab dem ersten Lebenstag des Kindes Elternzeit nehmen, denselben Zeitraum wählen und diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, ohne dass dadurch der Anspruch des anderen eingeschränkt oder aufgegeben werden muss. Der Anspruch ist nicht als ein gemeinsames Kontingent zu verstehen: Mutter und Vater steht jeweils ein eigener Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind zu (§ 15 Abs. 2 BEEG), den sie unabhängig voneinander und gleichzeitig nutzen können. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Elternteile, sofern die rechtliche Elternschaft festgestellt ist. In der Praxis entscheiden sich viele Paare dafür, zumindest in den ersten Wochen nach der Geburt gemeinsam Elternzeit zu nehmen, um die Anfangsphase zusammen zu erleben. Häufig kehrt danach ein Elternteil ins Berufsleben zurück, während der andere die Elternzeit fortführt; ebenso ist es jedoch möglich, dass beide über einen längeren Zeitraum parallel Elternzeit nehmen. Das Gesetz schreibt für die gemeinsame Dauer keine Obergrenze vor.
Planen Sie die gemeinsame Elternzeit rechtzeitig und reichen Sie die Anmeldung fristgerecht ein. Die gesetzlichen Anmeldefristen gelten jeweils für jeden Elternteil gesondert und sind verbindlich.
Die Elternzeit ist beim jeweiligen Arbeitgeber anzumelden. Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden, genügt dafür die Textform, etwa eine E-Mail; für frühere Geburten ist weiterhin die Schriftform erforderlich. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
Die Anmeldung hat den gewünschten Zeitraum verbindlich zu benennen. Pro Elternteil kann die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Wenn die Anmeldung form- und fristgerecht eingegangen ist, ist der Arbeitgeber daran gebunden und eine Ablehnung ist in diesem Fall rechtlich nicht möglich. Ausnahme: Soll ein dritter Zeitabschnitt der Elternzeit in den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes fallen, kann der Arbeitgeber diesen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Anforderungen an solche Gründe sind hoch, weshalb Ablehnungen in der Praxis selten als rechtswirksam gelten. Dass der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt, stellt keinen anerkannten Ablehnungsgrund dar. Auch die inhaltliche Gestaltung der Anmeldung ist wichtig. Wer beabsichtigt, einen Teil der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum zu verschieben, sollte dies von Beginn an deutlich kommunizieren. Bis zu 24 Monate Elternzeit können ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Für diesen späteren Zeitraum gilt die dreizehnwöchige Anmeldefrist; zudem kann der Arbeitgeber einen dritten Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Reichen Sie Ihre Anmeldung zur Elternzeit stets nachweisbar mit dokumentiertem Zugangsdatum ein, etwa per Einschreiben oder mit persönlicher Empfangsbestätigung. Nur so lässt sich die fristgerechte Einhaltung später zuverlässig nachweisen.
Beide Elternteile verfügen jeweils über einen eigenen Anspruch auf Elterngeld. Beide können gleichzeitig Elterngeld beziehen, und das Elterngeld des einen wird nicht auf das des anderen angerechnet. Stehen pro Kind insgesamt 14 Bezugsmonate zur Verfügung, gilt dies, wenn beide Elternteile Elterngeld in Anspruch nehmen; bezieht lediglich ein Elternteil Elterngeld, sind maximal 12 Monate möglich. Die beiden zusätzlichen Partnermonate entstehen somit nur, wenn der andere Elternteil für mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht. Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft den Verbrauch von Bezugsmonaten: Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld, verwendet jeder dabei eigene Bezugsmonate. Beziehen beide im selben Kalendermonat Elterngeld, wird bei jedem ein Monat vom jeweiligen Kontingent abgezogen. Das gemeinsame Kontingent von 14 Monaten ist damit schneller erschöpft, wenn beide gleichzeitig Leistungen beziehen. Ein Beispiel: Beide Elternteile beziehen über vier Monate gleichzeitig Elterngeld. Dadurch werden bei jedem jeweils vier Monate verbraucht, also zusammen acht von insgesamt möglichen 14 Monaten. Die verbleibenden sechs Monate können die Eltern frei untereinander aufteilen. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum und liegt zwischen 65 und 100 Prozent dieses Einkommens, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat (§ 2 BEEG). Für Haushalte, deren zu versteuerndes Einkommen die seit 2024 geltenden Grenzen überschreitet, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig (§ 1 Abs. 8 BEEG). Personen, die nahe an dieser Grenze liegen, sollten die Einkommensberechnung vor Antragstellung sorgfältig überprüfen lassen.
Planen Sie die Verteilung der Elterngeldmonate noch vor der Antragstellung sorgfältig. Eine fehlerhafte Einteilung kann dazu führen, dass Monate verloren gehen oder der Partnerschaftsbonus nicht gewährt wird.
Wer plant, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen, sollte den Partnerschaftsbonus kennen: Er ermöglicht beiden jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Stunden wöchentlich arbeiten (§ 4b BEEG). Der Bonus kann für zwei bis vier Monate bezogen werden. Wird die vorgeschriebene Stundenzahl in einem Monat unter- oder überschritten, wird der Bonus für diesen Monat nicht gewährt; die Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren, bleiben jedoch erhalten, und bereits ausgezahlte Beträge für diese Monate werden nicht zurückgefordert (§ 4b Abs. 5 BEEG). Eine sorgfältige Planung und Dokumentation der Arbeitszeiten ist dennoch ratsam. Das ElterngeldPlus halbiert den monatlichen Zahlbetrag, verdoppelt jedoch die Bezugsdauer; für Paare, die beide nach der Geburt in Teilzeit arbeiten möchten, kann die Kombination aus ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus finanziell vorteilhafter sein als das klassische Basis-Elterngeld, weil zwar die monatliche Leistung geringer ausfällt, sich dafür aber der Gesamtbezugszeitraum verlängert und zusätzliches Teilzeiteinkommen möglich ist. Wer den Partnerschaftsbonus anstrebt, sollte vorab die Arbeitsverträge und Stundenvereinbarungen genau prüfen, denn Überstunden, Minusstunden oder vertraglich bedingte Schwankungen können die Stundengrenze unbeabsichtigt verletzen; in einigen Branchen ist die zuverlässige Einhaltung von 24 bis 32 Stunden pro Woche schwierig, sodass der Bonus dort ein Risiko darstellen kann.
Prüfen Sie vor der Antragstellung sorgfältig, ob die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt sind. So vermeiden Sie, dass einzelne Bonusmonate nicht gewährt werden.
Während der Elternzeit besteht für beide Elternteile ein umfassender Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG; eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der gesamten Elternzeit verboten, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls in Elternzeit ist. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens acht Wochen vor dem beantragten Beginn, und endet am letzten Tag der Elternzeit. Wenn im Anschluss an die Elternzeit unmittelbar eine Mutterschutzfrist folgt, besteht der Schutz nahtlos fort. Nicht erfasst sind hingegen Zeiträume, in denen die Elternzeit noch nicht angemeldet wurde. Das ist ein oft übersehener Punkt: Solange die Anmeldung dem Arbeitgeber nicht zugegangen ist, greift der Kündigungsschutz noch nicht. Wer die Anmeldung verspätet einreicht oder verzögert, riskiert eine Lücke im Schutz, weshalb eine frühzeitige Anmeldung empfehlenswert ist, auch wenn der Beginn noch mehrere Wochen entfernt ist. Wird während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen, sollte diese umgehend rechtlich überprüft werden. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) und kann nicht verlängert werden.
Rechtliche Unterstützung ist ratsam, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt oder deren Beginn verzögert, bei Streitigkeiten über die Einhaltung der Anmeldefristen oder bei einer ausgesprochenen Kündigung während der Elternzeit. Auch empfiehlt sich eine Beratung, wenn der Partnerschaftsbonus rückwirkend aberkannt wurde oder wenn die Verteilung der Elterngeldmonate zwischen beiden Elternteilen unklar ist. Auch bei der Frage, ob ElterngeldPlus oder Basis-Elterngeld für die konkrete Lebenssituation besser geeignet ist, kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater hilfreich sein. Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab: dem geplanten Rückkehrzeitpunkt beider Elternteile, dem jeweiligen Teilzeitmodell und dem Einkommensniveau. Fehler bei der Antragstellung lassen sich in der Regel nur schwer korrigieren.
Lassen Sie eine Ablehnung durch den Arbeitgeber rechtzeitig rechtlich prüfen. Je nach Zeitpunkt laufen Anmeldefristen; eine verspätete Reaktion kann den geplanten Beginn der Elternzeit gefährden.
Beide Elternteile haben die Möglichkeit, zeitgleich Elternzeit zu nehmen. Das BEEG gewährt jedem Elternteil einen eigenständigen Anspruch, den er unabhängig vom anderen gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Ist die Anmeldung form- und fristgerecht erfolgt, kann der Arbeitgeber die Elternzeit in der Regel nicht verweigern. Für die Planung der gemeinsamen Elternzeit sind zwei Aspekte entscheidend: Zum einen eine fristgerechte Anmeldung in Textform mit Nachweis des Zugangsdatums, zum anderen eine genaue Abstimmung der Elterngeldmonate. Ein gleichzeitiger Elterngeldbezug führt dazu, dass die Bezugsmonate beiderseits schneller verbraucht werden als bei gestaffeltem Bezug. Planen beide Elternteile Teilzeitarbeit, sollten die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus im Vorfeld sorgfältig geprüft werden. Außerdem sollte die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus nicht dem Zufall überlassen werden. Wer beide Modelle vor der Antragstellung durchrechnet, kann je nach Einkommen und geplantem Teilzeitmodell mehrere hundert Euro im Monat Unterschied feststellen. Die Kombination aus gleichzeitiger Elternzeit, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus eröffnet hierfür die größten Gestaltungsmöglichkeiten. Fristen einhalten, Bezugsmonate planen und bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber frühzeitig reagieren: So steht einer gemeinsamen Familienzeit in der Regel nichts im Wege.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation von einem Anwalt einordnen – insbesondere wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber nicht kooperiert.
Jeder Elternteil hat pro Kind Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Beide Elternteile können diesen Zeitraum vollständig gleichzeitig beanspruchen. In der Praxis beschränken Paare die gemeinsame Phase oft auf einen kürzeren Abschnitt, während ein Elternteil früher wieder ins Berufsleben einsteigt.
Ja. Wenn beide Elternteile im selben Monat Elterngeld beziehen, wird jedem von ihnen dafür jeweils ein eigener Bezugsmonat angerechnet. Dadurch wird das Gesamtkontingent von 14 Monaten schneller verbraucht. Wer das Kontingent optimal nutzen möchte, sollte Phasen des gleichzeitigen Bezugs gezielt einplanen.
Nein, das ist nicht zulässig. Dass der andere Elternteil bereits Elternzeit genommen hat, stellt keinen gesetzlich anerkannten Grund zur Ablehnung dar. Jeder Elternteil verfügt über einen eigenen gesetzlichen Anspruch. Sobald die Elternzeit frist- und formgerecht angemeldet wurde, ist der Arbeitgeber daran gebunden.
Der Partnerschaftsbonus gewährt beiden Elternteilen jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus‑Monate (mindestens zwei), sofern sie gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Die vorgeschriebene Stundengrenze ist in jedem Bonusmonat einzuhalten. Wird sie in einem Monat unter- oder überschritten, wird der Bonus nur für diesen Monat nicht gewährt; die übrigen Bonusmonate bleiben bestehen und bereits ausgezahlte Beträge dafür werden nicht zurückgefordert.
Ja. Das BEEG macht keine Unterschiede nach Geschlecht oder Familienform. Beide rechtlich anerkannten Elternteile haben den gleichen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld.
Eine Erkrankung führt nicht zum Ende der Elternzeit. Das Elterngeld wird weiterhin gezahlt. Die Erkrankung kann jedoch Auswirkungen auf den Partnerschaftsbonus haben, wenn dadurch die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit nicht eingehalten werden kann.
Ja. Die Elternzeiten beider Eltern sind unabhängig voneinander. Ein Elternteil kann seine Elternzeit vorzeitig beenden, ohne dass dies die Elternzeit des anderen beeinträchtigt. Für die vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich (§ 16 Abs. 3 BEEG); bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte kann der Arbeitgeber sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Während der Elternzeit dürfen beide Elternteile bis zu 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das dabei erzielte Teilzeiteinkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Arbeiten beide Elternteile im Wochenumfang von 24 bis 32 Stunden, besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Partnerschaftsbonus zu beantragen.
Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt oder verzögert, eine Kündigung während der Elternzeit ausgesprochen wurde oder der Partnerschaftsbonus nachträglich aberkannt wurde. Je früher rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben erhalten.
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