Eine erneute Schwangerschaft während einer laufenden Elternzeit wirft bei vielen Betroffenen zahlreiche offene Fragen auf. Die Elternzeit endet nicht automatisch mit Beginn der Mutterschutzfrist für das zweite Kind; beide Zeiträume können parallel bestehen und haben Auswirkungen auf Elterngeld, verbleibende Elternzeitmonate und Kündigungsschutz. Lässt man die Situation unbehandelt, werden die Elternzeitmonate für das erste Kind weiterhin verbraucht, auch wenn der Mutterschutz für das zweite Kind bereits begonnen hat. Zugleich kann das laufende Elterngeld durch das Mutterschaftsgeld reduziert werden. Mit gezielter Planung und einer rechtzeitigen, schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber lassen sich diese Folgen in vielen Fällen vermeiden. Der Beitrag erläutert die drei möglichen Gestaltungswege, wann eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht kommt, worauf es bei der schriftlichen Erklärung ankommt und wie ein lückenloser Kündigungsschutz beim Übergang gesichert werden kann.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind zwei eigenständige Schutzsysteme, die nebeneinander gelten können. Eine neue Schwangerschaft führt nicht automatisch zum Ende der laufenden Elternzeit; beginnt die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt des zweiten Kindes, während die Elternzeit für das erste Kind noch besteht, überschneiden sich die Zeiträume ohne weiteres Zutun. Diese Überschneidung bringt konkrete finanzielle Auswirkungen mit sich: Die Elternzeitmonate für das erste Kind werden weiterhin angerechnet, auch wenn keine Arbeitspflicht besteht, und das laufende Elterngeld für das erste Kind kann durch das Mutterschaftsgeld für das zweite Kind gekürzt werden, soweit dieses den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro übersteigt. Die Wechselwirkungen lassen sich durch frühzeitiges und aktives Handeln beeinflussen; wer wartet, gibt Chancen aus der Hand, die sich später kaum wiederherstellen lassen.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation frühzeitig von einem Rechtsanwalt einordnen. Welche Gestaltungsoption für Sie passend ist, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, die ein Rechtsanwalt rasch beurteilen kann.
Gestaltung des Übergangs:
Welche Variante sinnvoll ist, richtet sich nach dem Alter des ersten Kindes, der Einkommensvorgeschichte, dem geplanten Elterngeldmodell für das zweite Kind und der Bereitschaft des Arbeitgebers.
Grundsätzlich erfordert die vorzeitige Beendigung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Eine Ausnahme besteht jedoch bei dringenden Gründen. In solchen Fällen kann die Elternzeit auch ohne die Einwilligung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Eine erneute Schwangerschaft wird in der arbeitsrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung überwiegend als ein solcher dringender Grund angesehen. Weitere als dringende Gründe anerkannte Fälle sind:
Entscheidend ist, dass der Grund außerhalb des Einflussbereichs der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers liegt und nicht vorhersehbar war. Ob der Arbeitgeber die Schwangerschaft als dringenden Grund anerkennt oder die Angelegenheit gerichtlich klären lassen will, bleibt dessen Entscheidung. In der Praxis kommt es zwar selten vor, dass Widerstand geleistet wird, aber möglich ist er.
Warten Sie nicht ab, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung ablehnt oder deren Wirksamkeit infrage stellt. Lassen Sie die Rechtslage anwaltlich prüfen, bevor der Mutterschutz beginnt und dadurch weitere Elterngeldmonate verbraucht werden.
Die Mitteilung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit muss schriftlich mit nachweisbarem Zugang beim Arbeitgeber erfolgen, etwa per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Sie muss das vorgesehene Enddatum der Elternzeit nennen, den dringenden Anlass angeben und kurz begründen, weshalb die Beendigung notwendig ist. Zeitgleich mit oder vor der Erklärung ist die Schwangerschaft gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitgeber zu melden. Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt. Wer die Meldung aufschiebt, läuft Gefahr, eine Schutzlücke zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Beginn des Mutterschutzes zu erzeugen. Die Reihenfolge ist verbindlich: Zuerst die Schwangerschaft melden, danach die Elternzeit beenden oder beides gemeinsam in einem Schreiben vornehmen. Auf keinen Fall darf dies in umgekehrter Reihenfolge erfolgen.
Wenn Sie unsicher sind, wie die Erklärung rechtssicher formuliert werden soll, lassen Sie das Schreiben durch einen Rechtsanwalt aufsetzen oder prüfen. Eine fehlerhafte Erklärung kann bewirken, dass die vorzeitige Beendigung unwirksam bleibt.
Elternzeitmonate, die durch eine vorzeitige Beendigung nicht mehr in Anspruch genommen werden, gehen nicht verloren; sie können auf einen späteren Zeitraum übertragen und bis zum achten Geburtstag des Kindes genutzt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Wer die Elternzeit für das erste Kind vorzeitig beendet, verliert die verbleibenden Monate demnach nicht, sondern reserviert sie für einen späteren Zeitpunkt. Für die spätere Inanspruchnahme gelten erneut die gesetzlichen Anmeldefristen: sieben Wochen Vorlauf für Elternzeit innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes und dreizehn Wochen für spätere Zeiträume. Eine kurze Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Beginn der Mutterschutzfrist kann die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld des zweiten Kindes beeinflussen; da im Bemessungszeitraum Monate mit Elternzeit oder Mutterschaftsgeld automatisch übersprungen werden (§ 2b Abs. 1 BEEG), ist eine solche Rückkehr nicht in jedem Fall vorteilhaft. Ob sich das lohnt, hängt vom zeitlichen Abstand zum Mutterschutzbeginn und vom erzielbaren Einkommen ab.
Lassen Sie die Möglichkeiten zur Verschiebung der verbleibenden Monate sowie die Auswirkungen auf das Elterngeld des zweiten Kindes von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie eine verbindliche Entscheidung treffen.
Beim Wechsel von der Elternzeit in den Mutterschutz entstehen keine Lücken im Kündigungsschutz, sofern die Schwangerschaft rechtzeitig angezeigt wird. Beide Schutzregime ergänzen einander: Kündigungsschutz nach § 18 BEEG: gilt für die gesamte Dauer der Elternzeit. Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG: tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis erlangt, und besteht bis vier Monate nach der Geburt. Wer die Schwangerschaft bereits während der laufenden Elternzeit meldet, ist in der Regel durchgehend geschützt. Eine Schutzlücke entsteht nur, wenn die Meldung erst nach dem Ende der Elternzeit erfolgt. Erhält jemand trotz bestehenden Schutzes eine Kündigung, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist zwingend und nicht verlängerbar.
Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen besteht für die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag; zusätzlich muss der Arbeitgeber nach § 20 MuSchG einen Zuschuss leisten, der sich nach dem Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist bemisst. Da während der Elternzeit in der Regel kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird, fällt dieser Zuschuss häufig niedriger aus. Setzt sich die Elternzeit für das erste Kind fort, während für das zweite Kind Mutterschaftsgeld bezogen wird, wird das Mutterschaftsgeld auf das laufende Elterngeld angerechnet, soweit es den monatlichen Betrag von 300 Euro übersteigt. Wer die Elternzeit vor Beginn des Mutterschutzes beendet, kann diese Anrechnung vermeiden. Für das Elterngeld des zweiten Kindes gilt: Monate mit Elternzeit oder mit Bezug von Mutterschaftsgeld werden aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet und durch ältere Monate mit tatsächlich erzieltem Einkommen ersetzt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Diese Regelung sichert, dass die Elternzeit für das erste Kind die Elterngeldberechnung für das zweite Kind nicht automatisch verschlechtert.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation von einem Anwalt einordnen – insbesondere wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber nicht kooperiert.
Nein. Eine erneute Schwangerschaft oder der Beginn der Mutterschutzfrist führt nicht automatisch zum Ende der laufenden Elternzeit. Beide Zeiträume können gleichzeitig bestehen. Wer die Elternzeit vorzeitig beenden will, muss dies aktiv und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären.
Im Regelfall ja. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf gemäß § 16 Abs. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei einem dringenden Grund — wozu in der Praxis überwiegend eine erneute Schwangerschaft gerechnet wird — ist jedoch auch eine Beendigung ohne Zustimmung möglich. Der betreffende Grund ist dabei schriftlich darzulegen.
Nicht in Anspruch genommene Monate gehen nicht verloren. Sie lassen sich in einen späteren Zeitraum übertragen und müssen spätestens bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Für die erneute Inanspruchnahme ist eine neue Anmeldung unter Beachtung der dann geltenden Fristen erforderlich.
Die Erklärung ist schriftlich einzureichen und muss dem Arbeitgeber nachweislich zugehen. Sie sollte das geplante Enddatum sowie den dringenden Grund enthalten. Gleichzeitig oder vorab ist die Schwangerschaft nach § 15 Abs. 1 MuSchG zu melden, damit der Kündigungsschutz lückenlos wirksam wird.
Ja, vorausgesetzt die Schwangerschaft wurde rechtzeitig angezeigt. Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG beginnt mit der Kenntnisnahme des Arbeitgebers und dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Eine Schutzlücke entsteht lediglich, wenn die Mitteilung der Schwangerschaft verspätet erfolgt.
Ja, wenn beide Zeiträume gleichzeitig laufen. Das Mutterschaftsgeld wird auf das laufende Elterngeld des ersten Kindes angerechnet, soweit es den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro überschreitet. Wer die Elternzeit vor Beginn der Mutterschutzfrist beendet, kann diese Anrechnung vermeiden.
Das ist möglich. Eine vorzeitige Rückkehr vor Beginn des Mutterschutzes kann den Bemessungszeitraum verändern, doch werden Monate der Elternzeit gemäß § 2b Abs. 1 BEEG automatisch übersprungen, sodass eine Rückkehr nicht zwingend vorteilhaft ist. Ob sich der Aufwand lohnt, lässt sich nur durch eine individuelle Berechnung feststellen.
Ja, der Arbeitgeber kann Widerspruch einlegen und die Angelegenheit im Streitfall gerichtlich klären lassen. Nach überwiegender arbeitsrechtlicher Auffassung gilt eine erneute Schwangerschaft als dringender Grund. Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, besteht Rechtsunsicherheit. Rechtsanwaltliche Unterstützung ist in solchen Fällen besonders wichtig.
Nein. Das bis zur vorzeitigen Beendigung rechtmäßig erhaltene Elterngeld muss nicht zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht kommt nur in Betracht, wenn Elterngeld ohne Anspruch ausgezahlt wurde, zum Beispiel wegen falscher Angaben im Antrag.
Kommt der Arbeitgeber für eine vorzeitige Beendigung nicht auf, eine Kündigung steht im Raum oder bestehen Unsicherheiten über die finanziellen Folgen für das Elterngeld des zweiten Kindes, empfiehlt sich rechtliche Beratung. Wer die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber rechtssicher formulieren lassen möchte, sollte diese zuvor juristisch prüfen lassen.
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