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Erbvertrag und Testament erstellen

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Testament erstellen – das Erbe nicht dem Zufall überlassen

Sie wollen ein Testament errichten? Sie wollen Ihren Nachlass regeln und die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen? Mit dem Erbe Steuern sparen. Täglich wird in Deutschland geerbt und täglich streiten sich ganze Familien um das Erbe, wenn ein Erblasser verstorben ist. Beugen Sie Ärger und Streit vor und überlassen Sie das Erbe nicht dem Zufall. Wenn kein Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) errichtet worden ist, richtet sich die Erbfolge nach dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Mit einem Testament aber können Sie bestimmen. Aufgrund der Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, wer wieviel erben soll beziehungsweise auch Verwandte von der Erbschaft ausschließen. Damit Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, ist es entscheidend, dass das Testament rechtswirksam ist. Hierzu gibt es zahlreiche Vorschriften, die Sie beachten müssen. Es besteht die Gefahr, dass Ihr Testament unwirksam ist. Dadurch ist der Streit um den Nachlass vorprogrammiert. Wir beraten Sie bei der Errichtung des Testaments und prüfen, wie Sie steueroptimiert vererben können, damit Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

So ist Ihr Testament wirksam erstellt

Damit Ihr Testament rechtswirksam ist, sind folgende Dinge zu beachten:

  • Testament
    • Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser den Erben bestimmt
    • Der Erbe (bei mehreren die Erbengemeinschaft) tritt gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Ein Erbe erbt somit alles. Einzelne Teile könne individuell vererbt werden.
    • Sie können folgende Sachen bestimmen:
      • Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben
      • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person
      • Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, zum Beispiel: Geld oder ein Wohnrecht. Er wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.
      • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung zum Beispiel Grabespflege.
      • Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft
      • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung
    • Wirksamkeitsvorschriften
      • Testierfähigkeit: Der Testator muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt und darf nicht derart geistig beeinträchtigt sein, dass er seinen letzten Willen nicht äußern kann
      • Formvorschriften: das Testament kann als öffentliches notarielles Testament als privat handschriftliches Testament errichtet werden. Weiterhin ist es möglich ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
        • Öffentliches notarielles Testament
          • Der Erblasser erklärt einem Notar seinen letzten Willen. Die Form der Erklärung ist frei. Der Notar setzt ein entsprechendes Dokument auf.
        • Privat handschriftliches Testament
      • Es muss eigenhändig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Es darf also nicht bloß maschinell getippt und unterschrieben werden.
      • Datum und Ort der Errichtung sollten angegeben werden, damit spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgt werden können.
      • Etwaige Ergänzung müssen auch unterschrieben werden.
        • Ehegattentestament
          • Ehegatten und eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft können ein Testament gemeinsam errichten.
          • Hierzu verfasst einer es handschriftlich und beide unterschreiben.
          • Wenn ein Ehegatte vorher verstirbt, kann das Testament nicht mehr geändert/widerrufen werden. Stirbt der Erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen, wie etwa Schenkungen tätigen.
          • Berliner Testament: ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Testierenden sich gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben der Letztversterbenden werden.
        • Änderungen
          • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
        • Nichtigkeit
          • Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß
            • Gemäß des Heimgesetzes des Bundes und der Länder (HeimG) dürfen Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimeinrichtungen nicht durch ein Testament begünstigt werden
          • Erbvertrag
            • Ermöglicht den künftigen Erben zu binden und Gegenleistungen, wie zum Beispiel Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen.
            • Er muss notariell beurkundet werden.
          • Nachlassgericht
            • Das Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (in der Regel beim Wohnsitz)
            • Es ist zuständig für
              • Die Ausstellung des Erbscheins
              • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
              • Die Erklärung der Erbausschlagung
              • Bestellung eines Nachlasspflegers
              • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers
            • Kosten
              • Die Errichtung des privaten Testaments ist kostenlos.
              • Bei dem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.
            • Steuern
              • Es fallen bei der Erbschaft die Erbschaftssteuer und der Schenkung des Erblassers an den Erben zu Lebzeiten die Schenkungssteuer an
              • Sie sind in der Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) geregelt
              • Umfang der Steuer
                • Bemessungsgrundlage
                  • Die Erbschaft
                  • Schenkungen unter Lebenden
                  • Zweckzuwendungen
                  • Das Stiftungs- oder Vereinsvermögen
                • Manche Gegenstände sind ausgenommen, zum Beispiel:
                  • Hausrat
                  • Zuwendungen unter Lebenden, soweit sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen
                  • Gelegenheitsgeschenk
                  • Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel
                    • unter der Bedingung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird
                  • Betriebsvermögen
                    • Befreiungssatz von Größe und Bedingungen abhängig
                  • Freibeträge/Steuerklasse/Steuersatz
                    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
                    • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
                    • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
                    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
                    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %
                    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %
                  • Möglichkeiten der Steueroptimierung
                    • Die Schenkungssteuer berücksichtigt nur die Schenkungen der letzten 10 Jahre. Danach kann der Freibetrag für eine neue Schenkung wieder genutzt werden
                    • Privatvermögen kann in Betriebsvermögen umgewandelt werden und später als Gehalt ausgezahlt werden
                    • Investition in niedrig besteuerte Anlagenklassen

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung.

Wir beraten Sie bei der Errichtung Ihres Testaments. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Testament wirksam ist und sie ihren Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben übertragen können. Als Experten im Erbrecht ermitteln wir auch welche weiteren Möglichkeiten – wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie sinnvoll sind. Bei unserer Beratung richten wir uns nach Ihren Wünschen: so bereiten wir etwa einen Entwurf vor, den Sie handschriftlich abschreiben können oder erstellen ein öffentliches Testament, welches wir dem Nachlassgericht zur Verwahrung zuleiten können. Gerne besprechen wir vorab mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Steuereinsparungen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Mit einer letztwilligen Verfügung regelt der Erblasser seinen Nachlass im Erbfall. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge durch die gewillkürte ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt das (gemeinschaftliche) Testament und den Erbvertrag. Es können Teilung und Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.

Neben dem Testament, als einseitige Erklärung, kennt das Gesetz auch den Erbvertrag. In diesem einigen sich der Erblasser und künftige Erbe über den Nachlass. Er bietet die Möglichkeit bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben zu bestimmen. Er muss notariell beurkundet werden.

Wenn Sie kein Testament errichten, oder es unwirksam ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach bestimmt sich das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderen Verwandten in Erbfolgen. Auch der Pflichtteil wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt.

Der Erbe muss beim Erbfall Erbschaftssteuer, der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer bezahlen, wenn die Vermögensmasse über die Freibetragsgrenze hinausgeht. Die Freibeträge und Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsgrad bzw. Güterstand ab.

Beim notariellen Testament erklären Sie den letzten Willen dem Notar, welches es ausformuliert und durch Sie unterschrieben wird. Das private Testament muss eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ein Anwalt kann einen Entwurf ausarbeiten, den Sie wörtlich abschreiben.

Grundsätzlich wird zwischen dem privaten handschriftlichen und notariellen öffentlichen Testament unterschieden. Das notarielle wird einem Notar erklärt, welcher es dem Nachlassgericht zur Verwahrung weiterleitet. Das private wird selbst bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten erstellt. Es gibt auch Nottestamente.

Während bei notariellen Testamenten der letzte Wille dem Notar formlos erklärt werden kann und lediglich unterschrieben werden muss, ist das private Testament selbstständig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt einer und beide unterschreiben.

Mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner können Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierbei schreibt einer den Entwurf, auf den Sie sich geeinigt haben, handschriftlich nieder und unterschreiben gemeinsam. Nach dem Tod des Vorverstorbenen können wechselseitige Verfügungen nicht mehr geändert werden.

Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Hierbei setzen sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen einen gemeinsamen Nacherben (wie etwa das Kind). Nach dem Tod des Partners kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden.

Das Vermächtnis gibt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben – auf Leistung des Vermachten aus dem Nachlass gibt. Ein Beispiel ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet – beispielsweise zur Grabpflege.

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Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er bei der Vertragsneugestaltung und Prüfung von bestehenden Verträgen auf ihre steuerlichen Auswirkungen und betreut darüber hinaus Mandanten im Handels- und Gesellschaftsrecht und im allgemeinen Zivilrecht.

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