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Insolvenzantrag erstellen in Bad Kreuznach

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Insolvenzantrag stellen – was ist zu beachten

Sie sind in einer wirtschaftlichen Notlage und es gibt keinen anderen Ausweg, als die Insolvenz zu beantragen? Sie haben Angst vor der Insolvenz und wissen nicht, wie es geht? Wir als Fachanwälte für Insolvenzrecht wissen, wie bedrückend Ihre Lage sein kann. Aber: Die Insolvenz ist nicht das Ende, sondern kann auch die Chance für einen Neuanfang sei. Die Insolvenzordnung sieht Möglichkeiten für eine Restschuldbefreiung oder die Sanierung Ihres Unternehmens vor. Ein jedes Insolvenzverfahren – ob Nachlassinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Verbraucher- oder das Regelinsolvenzverfahren – wird mit einem Insolvenzantrag eingeleitet. Doch Vorsicht: verpassen Sie die Fristen, können Sie sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen. Deshalb wissen wir, worauf Sie dabei achten müssen, damit Sie die Insolvenz am besten überstehen.

So setzen reichen Sie den Insolvenzantrag ein

Damit Sie wirksam einreichen und sich nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig machen, gilt es folgende Dinge zu beachten:

Antragsrecht und Antragspflicht

  • Berechtigt einen Antrag zu stellen sind: der Schuldner, jeder mögliche Insolvenzgläubiger, bei juristischen Personen jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter (etwa der Geschäftsführer einer GmbH)
  • Eine Antragspflicht besteht für Mitglieder eines Vertretungsorgans juristischer Personen
    • Darunter fallen Kapitalgesellschaften (also die GmbH, UG, AG und ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine
    • Nicht erfasst sind Personengesellschaften (also GbR, KG, OHG)
  • Eine Antragspflicht für Privatpersonen gibt es grundsätzlich nicht
    • Ausnahme: Erben bei einer Nachlassinsolvenz

Form

  • Der Insolvenzantrag kann schriftlich formlos oder mündlich zu Protokoll beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden
  • Der Antrag muss die Insolvenz begründen (also einen Insolvenzgrund: Überschuldung, (drohende) Zahlungsunfähigkeit anführen)

Anzuhängende Unterlagen

  • Grundsätzlich
    • Überblick über Vermögensverhältnisse
    • Vollständiges Verzeichnis aller Gläubiger und Forderungen
    • Versicherung, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind
    • Antragsformulare der Insolvenzgerichte oder des Bundesjustizministeriums
  • Zusätzlich bei juristischen Personen
    • Unternehmen: höchste Forderungen, Forderungen des Finanzamts, offene Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung
  • Zusätzlich bei Insolvenzplanverfahren
    • In Grundzügen ausgearbeiteter Insolvenzplan
  • Zusätzlich bei Verbraucherinsolvenzverfahren/Privatinsolvenz
    • Bescheinigung des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldbereinigung mit Schuldbereinigungsplan
    • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Durch den Gläubiger
    • Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
    • Begründung, dass Schuldner Forderung nicht begleichen kann (etwa Protokoll eines Pfändungsversuchs)

Zuständiges Gericht

  • Sachlich ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig
  • Örtlich ist der Amtsgerichtsbezirk zuständig
    • In dem die Privatperson/der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (meist der Wohnort)
    • In dem das Unternehmen/der Verein seinen Sitz hat

Fristen

  • Regelinsolvenz: ohne schuldhaftes Zögern, aber nicht später als 3 Wochen nachdem ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar ist
  • Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz: unbefristet
  • Nachlassinsolvenz: 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft
  • Insolvenzplanverfahren: jederzeit während der Regelinsolvenz möglich

Besonderheiten

  • Verbraucherinsolvenzverfahren: Möglichkeit der Restschuldbefreiung
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren

Sanktionen bei verfristeter oder fehlerhafter Antragstellung

  • Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung nach der Insolvenzordnung (InsO) wenn Antragspflicht verletzt worden ist
  • Schadensersatzpflicht gegenüber Unternehmen
  • Versagung der Restschuldbefreiung

Insolvenzbekanntmachung

  • Das Insolvenzverfahren wird auf den Justizportalen des Bundes und der Länder bekanntgegeben
  • Name und Anschrift des Schuldners sind 2 Wochen lang öffentlich bekanntgemacht, danach können sie nur eingeschränkt eingesehen werden

Fazit: Insolvenzantrag in Bad Kreuznach – Fristen, Pflichten und rechtliche Konsequenzen

Ein Insolvenzantrag ist kein bürokratischer Formalakt, sondern ein rechtlich hochsensibles Dokument mit weitreichenden Konsequenzen. Wer antragspflichtig ist – insbesondere Geschäftsführer von GmbH, UG oder AG – riskiert bei verspäteter oder fehlerhafter Einreichung eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung sowie erhebliche Schadensersatzpflichten. Das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht prüft dabei nicht nur die formelle Richtigkeit des Antrags, sondern auch ob die beigefügten Unterlagen vollständig und der angeführte Insolvenzgrund schlüssig begründet ist. Fehler in dieser Phase können den gesamten Verlauf des Insolvenzverfahrens belasten – bis hin zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt zudem eine öffentliche Insolvenzbekanntmachung auf den Justizportalen des Bundes und der Länder. Name und Anschrift des Schuldners sind dort für zwei Wochen einsehbar; danach sind die Veröffentlichungen nur noch eingeschränkt zugänglich. Diese öffentlichen Bekanntmachungen sind nicht zu verhindern – umso wichtiger ist es, das Verfahren von Beginn an rechtlich korrekt einzuleiten und die Kommunikation mit Gläubigern und dem Insolvenzgericht professionell zu führen.

Rechtsanwalt Christian Closhen, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Bad Kreuznach, begleitet Schuldner und Unternehmen durch alle Phasen des Insolvenzverfahrens – von der Prüfung der Antragspflicht über die Erstellung der erforderlichen Unterlagen bis zur Korrespondenz mit Gläubigern und Gericht. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf: Je früher rechtlicher Rat eingeholt wird, desto größer sind die Handlungsspielräume.

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung.

Nur mit einem richtigen Insolvenzantrag gelingt das Insolvenzverfahren. Falsche Insolvenzanträge oder überhaupt keinen einreichen kann schnell zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, große Schadensersatzpflichten oder die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Daher ist entscheidend, dass Sie rechtlich richtig beraten sind. Wir begleiten Sie mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beim Insolvenzantrag. Dabei klären wir auf, auf welche Fristen, Unterlagen, Pflichten und Rechte Sie achten müssen. Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit den Gläubigern, Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht, damit Sie in dieser Lage ein paar Sorgen weniger haben. Gerne besprechen wir vorab mit Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Ihr Pfändungsgrenzen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt. Rufen Sie jetzt an, um den Insolvenzantrag zu Ihrer Möglichkeit zu machen!

Häufige Fragen (FAQ)

Einen Insolvenzantrag müssen Sie beim Insolvenzgericht einreichen. Das ist das örtliche Amtsgericht, beim gewöhnlichen Aufenthaltsort (meist der Wohnort) des Schuldners beziehungsweise der Sitz des Unternehmens/Vereins. Beim Nachlassinsolvenzverfahren ist der Aufenthaltsort des Erblassers maßgeblich.

Ein Insolvenzantrag kann durch den Schuldner oder jeden möglichen Insolvenzgläubiger beantragt werden. Bei Unternehmen/Vereinen ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans (etwa der Geschäftsführer oder Vorstand), bei der Nachlassinsolvenz der Erbe antragsberechtigt.

Das Insolvenzrecht normiert in der Insolvenzordnung (InsO) drei Insolvenzgründe: Überschuldung (also die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können), eingetretene und drohende Zahlungsunfähigkeit (die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr bedient werden können).

Die Restschuldbefreiung steht am Ende der Wohlverhaltensphase bei einer Privatinsolvenz. Die Forderungen der Gläubiger werden zwar nicht gelöscht, jedoch kann der Schuldner die Zahlung verweigern und wird so faktisch schuldenfrei. Dies kann versagt und für bestimmte Forderungen ausgenommen werden.

Eine Insolvenzbekanntmachung erfolgt auf den Justizportalen des Bundes und der Länder. Die Schuldner sind dort mit Anschrift für 2 Wochen lang veröffentlicht. Danach können sie nur eingeschränkt eingesehen werden. Im Übrigen müssen die Insolvenzgerichte neue Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaft melden.

Eine Antragspflicht besteht lediglich für Mitglieder von Vertretungsorganen von haftungsbeschränkten Unternehmen (GmbH, AG, UG, ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine. Private (auch Selbstständige und Freiberufler) sind, mit Ausnahme der Nachlassinsolvenz nicht antragspflichtig.

Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder mögliche Insolvenzgläubiger. Bei Unternehmen/Vereinen kann dies jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter ausüben.

Dem Insolvenzantrag müssen grundsätzlich folgende Unterlagen beigefügt werden: Überblick über Vermögensverhältnisse, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Antragsformular der Insolvenzgerichte/des Bundesjustizministeriums. Bei anderen Insolvenzverfahren sind zusätzlich spezielle Nachweise beizufügen.

Ein Antrag für ein Regelinsolvenzverfahren ist laut Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens nach 3 Wochen, nach Bekanntwerden der Insolvenzgründe zu stellen. Bei der Nachlassinsolvenz bleibt dem Erben 2 Jahre nach Erbschaftsanfall. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt keiner Antragsfrist.

Eine Pflicht zur Anmeldung der Privatinsolvenz gibt es für Privatpersonen, anders als Vertreter von haftungsbeschränkten Unternehmen, grundsätzlich nicht. Erben hingegen sind zur Anmeldung einer Nachlassinsolvenz verpflichtet, sobald sie erkennen, dass der Nachlass einen Insolvenzgrund (wie Zahlungsunfähigkeit) erfüllt.

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Rechtsanwalt Christian Closhen

Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er ...
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Rechtsgebiet

Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kommt ein Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren beantragt werden. Das Mahngericht prüft den Anspruch nicht, ob der Anspruch besteht, ...
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