Ihnen droht die Kündigung oder sie wurden bereits entlassen? Sie wurden unter falschem Vorwand gekündigt oder die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe sind falsch? Wenn Sie gekündigt werden, fühlen Sie sich zu Recht ungerecht behandelt: häufig sind Kündigungen offensichtlich unwirksam. Die Erfolgschancen, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zu wehren, sind also hoch. Wir wissen, wie belastend das Thema sein kann; immerhin hängt an dem Arbeitsverhältnis Ihr Lebensunterhalt. Wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten landet, kann dies schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Problem mit sich bringen. Es ist daher umso wichtiger sich professionellen Rat zu suchen. Wir wissen, wie sich als Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren können. Wichtig ist, dass sie umgehend handeln, denn im Arbeitsrecht gilt eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Damit wir Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen können, sind folgende Dinge zu beachten:
Bei einer Kündigung stehen wir an Ihrer Seite, damit Sie das Beste daraus holen können. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess: vom Kündigungsschreiben bis zum Arbeitsgericht. Entscheidend ist es die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen oder eine Abfindung zu verhandeln. Unsere Maxime sind eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht. Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne besprechen wir vorab mit Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses setzen sich auf Gerichts- und Anwaltskosten. Sie berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe ist vom Streitwert abhängig, der in einem Kündigungsschutzverfahren 3 Bruttomonatsgehälter bemisst.
Die Klagefrist beträgt nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 3 Wochen. Grundsätzlich kann auch später Klage erhoben werden. Allerdings gilt der Kündigungsgrund, auch wenn er ungerechtfertigt war, als wirksam, sodass die Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen wird.
Während eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, muss bei einer ordentlichen noch die Kündigungsfrist ablaufen. Sie muss nicht begründet werden, jedoch muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Außerordentlich kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies ist abhängig von der Dauer Betriebszugehörigkeit und reicht von 1-7 Monaten. Der Arbeitnehmer kann binnen 1 Monat kündigen. Abweichungen können (tarif-)vertraglich geregelt werden.
Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. War die Kündigung unwirksam, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Meist enden Kündigungsschutzprozesse aber mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt die Kündigung der Schriftform. Das heißt das Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und händisch unterschrieben sein. Die elektronische Form (wie SMS, eMail, PDF, elektronische Signaturen) sind ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht ist für alle zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (also Arbeitssachen wie der Kündigungsschutzklage) sachlich zuständig. Örtlich ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtet oder die Betriebsstätte.
Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei müssen nicht die Kündigungsfristen oder eine Sozialauswahl beachtet werden. Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen, verordnet das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) beendet werden. In diesem können die Vertragsparteien etwa eine Abfindung oder Wettbewerbsverbote festlegen. Allerdings muss die Schriftform wie bei einem Kündigungsschreiben eingehalten werden.
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung. Eine Abfindungsvereinbarung kann jedoch in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
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