Rechtsanwälte Closhen & Partner

Mediation

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Mediation – besser Schlichten statt Streiten

Sie haben rechtliche Probleme mit Ihren Handelspartnern? Ein Rechtsstreit bedroht eine starke langjährige Geschäftsbeziehung? Ein Tarifkonflikt droht zu entgleisen. Gerichtsverfahren sind häufig lang und kostspielig. Zudem besteht die Gefahr durch ein Gerichtsurteil die wortvolle Geschäftsbeziehung mit dem Handelspartner zu gefährden. Durch ein außergerichtliches Mediationsverfahren gibt es keinen Verlierer – im Gegenteil: in der Schlichtung wird versucht den Konflikt für beide Seiten vorteilhaft beizulegen. Immer entscheiden sich Unternehmer für eine außergerichtliche Streitbeilegung. Entscheidend ist nicht wer Recht hat, sondern auf welche Lösung sich beide Seiten einigen können. Denn anders als beim Gericht urteilt der Mediator nicht, sondern er moderiert das Schlichtungsverfahren, bis eine Einigung durch die Parteien gefunden wurde. Für den Erfolg einer Mediation ist der Mediator entscheidend. Als zertifizierte IHK-Wirtschaftsmediatorin unterstütze ich Sie bei zwischenbetrieblichen sowie außerbetrieblichem Konfliktmanagement und kläre auf worauf Sie achten müssen.

So schlichten Sie erfolgreich

Damit das Mediationsverfahren erfolgreich, müssen Sie folgendes beachten:

  • Vorteile der Mediation
    • Ihre Geschäftsbeziehungen werden nicht durch ein Urteil gefährdet, weil die Schlichtung eine beiderseitige Einigung ist.
    • Kein Verlierer: anstatt rückwirkend zu fragen, wer Recht hatte, steht das beiderseitige zukünftige Nutzen im Vordergrund.
    • Hohe Erfolgsquote: 80-90 % der Mediationsverfahren legen erfolgreich einen Konflikt bei.
    • Kontrolle durch die Parteien: Sie bestimmen Ablauf und Ausgang. Ein Abbruch ist jederzeit möglich.
    • Vertraulichkeit: so können Geschäftsgeheimnisse und Ansehen gewahrt bleiben.
    • Kostengünstig: weil lediglich Mediationsgebühren nicht aber Gerichtskosten anfallen
    • Durchsetzbarkeit: Schlichtungseinigung ist ein rechtlich bindender Vertrag. Sie kann gerichtlich eingeklagt werden oder von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden
  • Konfliktthemen in der Wirtschaftsmediation sind sowohl innerbetrieblich als zwischenbetrieblich:
    • Zwischen Unternehmen und Handelspartnern
    • Tarifparteien in Tarifkonflikten und Mitbestimmungskonflikten
    • Gesellschafterstreit
    • Im Familienunternehmen und Unternehmensnachfolge
    • Mobbing
    • Insolvenz
    • Fusion, Firmenübergänge und Umstrukturierungskonflikte
    • Störungen in Kunden/Lieferantenbeziehungen
    • Wettbewerbsstreitigkeiten
  • Voraussetzungen für ein Mediationsverfahren
    • Freiwilligkeit der Parteien: nach dem Mediationsgesetz (MediationsG) müssen die Parteien sich freiwillig auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens einlassen und können nicht gezwungen werden.
  • Vertragsklausel:
    • In einem Vertrag sollte eine Mediationsklausel enthalten sein, die bestimmt, dass die Parteien bei Rechtsstreiten zunächst eine Mediation durchführen müssen
  • Unterschied zum zur Schlichtung
    • Die Schlichtung ist auch eine außergerichtliche Verfahrensart
    • Aber anders als bei Mediation wird eine Schlichtung durch einen Schlichterspruch beendet
  • Verfahrensablauf
    • Auswahl des Mediators durch die Parteien
    • Anfrage beim Mediator
    • Einladung zum Mediationsgespräch
    • Klärung der Gesprächsgrundlage
    • Abschluss durch Ausfertigung einer Einigung
  • Gesetzesgrundlage:
    • Mediationsgesetz (MediationsG)
    • Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

Wie wir Ihnen helfen

Eine Mediation gelingt nur mit einem kompetenten Mediator. Als zertifizierte IHK-Wirtschaftsmediatorin unterstütze ich Sie mit meiner langjährigen Praxiserfahrung. Durch regelmäßige Fortbildung garantiere ich einen hohen Standard im Konfliktmanagement. So können wir gemeinsam ihre Konflikte so lösen, dass beide Seiten profitieren. Entscheidend ist, dass beide Parteien freiwillig und einigungsbereit sind. Wenn Sie als Streitpartei uns beauftragen, klären wir die Gesprächsgrundlagen und treten in neutraler Rolle auf. Gerne klären wir Sie vorab über die Mediationsgebühren auf, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt. Denn es ist besser zu Schlichten statt zu Streiten.

Häufige Fragen (FAQ)

Im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist die Mediation kostengünstiger und schneller. Zudem ist es einfacher die Geschäftsbeziehungen mit der Gegenseite aufrecht zu erhalten, weil das Schlichtungsverfahren vertraulich geführt wird und die Parteien sich einigen müssen, anstatt abgeurteilt zu werden.

In einer Mediation versucht der Mediator die Streitparteien zu einer Einigung zu führen. Ob und wie sie sich einigen bleibt aber Sache der Parteien. In einem Schiedsverfahren hingegen urteilt des Schiedsrichters durch einen Schiedsspruch ähnlich wie ein Richter.

An einer Mediation sind die Konfliktparteien – gegebenenfalls mit Vertretern – sowie ein von ihnen ausgewählter Mediator beteiligt. Gerne können wir diese Rolle übernehmen.

Die Schlichtungseinigung ist ohne weitere Regelungen – ähnlich wie ein Vertrag – nicht vollstreckbar. Wird die Einigung von einer Partei nicht umgesetzt, kann dies in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wenn gewünscht, kann die Schlichtungseinigung durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden.

Haben sich die Parteien darauf verständigt eine Wirtschaftsmediation durchzuführen, wählen sie gemeinsam einen Mediator. Dieser lädt die Parteien dann zur Schlichtung ein und erläutert den Ablauf sowie Grundregeln des Verfahrensablaufs. Das Verfahren kann jederzeit abgebrochen oder durch eine Einigung beendet werden.

Die Wirtschaftsmediation ist insbesondere interessant, wenn die Unternehmen und Handelspartner eine starke Zusammenarbeit nicht durch ein Gerichtsverfahren gefährden wollen. Zum Beispiel: bei Wettbewerbsstreitigkeiten, Lieferantenbeziehung. Auch die Anwendung bei innerbetrieblichen Konflikten wie Mobbing ist denkbar.

Anders als ein öffentliches Gerichtsverfahren sind Mediationen streng vertraulich. Um die Integrität des Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten, Geschäftsgeheimnisse zu wahren und einen möglichen Ansehensverlust einer Konfliktpartei zu verhindern, sind die Mediatoren zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Da die Konfliktparteien die Herren des Verfahrens sind und sie sich freiwillig darauf einlassen müssen, ist ein Abbruch des Mediationsverfahrens jederzeit möglich.

Ein Mediationsverfahren kann nach dem Mediationsgesetz (MediationsG) in Verbindung mit der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nur von einem zertifizierten Mediator durchgeführt werden. Eine solche Qualifikation besteht bei IHK-zertifizierten Wirtschaftsmediatoren.

Die Mediationsklausel ist eine Vertragsteil, der die Parteien dazu anhält bei einem Rechtsstreit zunächst eine Mediation durchzuführen. So ist gewährleistet, dass man dies von der Gegenseite verlangen kann. Die Freiwilligkeit der Teilnahme nach dem Mediationsgesetz (MediationsG) ist davon nicht tangiert.

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Rechtsanwältin Martina Closhen

Rechtsanwältin Martina Closhen ist ihre Ansprechpartnerin in den Bereichen des Arbeits-, Sozial- und Insolvenzrechts. Hier ist sie neben ihrer beratenden Tätigkeit der Mitglieder auch als ...
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