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Rechtsanwälte Closhen & Partner

Sanierungsberatung

Professionelle Rechtsberatung für den Mittelstand Mit höchster Mandantenzufriedenheit

Sanierungsberatung – die 2. Chance für Ihr Unternehmen

Sie stehen kurz vor der Insolvenz und wollen Ihr Unternehmen retten? Sie brauchen Hilfe bei der Unternehmenssanierung. Die Sanierungsberatung ist die 2. Chance für Ihr Unternehmen. Egal, ob fehlendes Eigenkapital, zunehmende Absatzprobleme oder Managementfehler: eine Unternehmenskrise kann viele Gründe haben. Aber auch wenn Sie bankrott sind oder die Insolvenz droht – ein Insolvenzverfahren muss nicht das Ende sein. Durch eine Sanierung können Sie Liquidation vermeiden. Dabei ist die richtige Beratung entscheidend. Nur durch einen gut auf gestellten Insolvenzplan können Sie das Insolvenzverfahren meistern. Als Fachanwälte für Insolvenzrecht unterstützen wir Sie bei der Restrukturierung. Daher ist die Unternehmenssanierung eine bewährte Möglichkeit, die immer häufiger Unternehmen aus der Krise hilft. Mit unserer Beratung wird die Sanierung zur 2. Chance für Ihr Unternehmen.

So gelingt Ihre Unternehmenssanierung

Damit die Sanierung Ihres Unternehmens gelingt, sind folgende Dinge zu beachten:

  • Ziel der Sanierung
    • Durch den Erhalt des Unternehmens sollen die Liquidation vermieden und die Gläubiger mit den erwirtschafteten Gewinnen befriedigt werden
  • Sanierungsmöglichkeiten: Es wird unterschieden zwischen dem Schutzschirmverfahren als Sonderform der Eigenverwaltung sowie dem Insolvenzplanverfahren
    • Eigenverwaltung beziehungsweise Schutzschirmverfahren
      • Ziel ist die Vorlage eines Insolvenzplans
      • Vorteil des Schutzschirmverfahrens gegenüber
        • der Eigenverwaltung:
          • Ein Sachwalter frei wählbar
          • Die Verbindlichkeiten können weiter begleichen werden
        • dem Insolvenzverfahren:
          • Statt der Einsetzung eines Insolvenzverwalter, behalten Geschäftsführung und Vorstand weiterhin Vertretungs- und Verfügungsbefugnis
          • Ein Sachwalter überwacht Sanierung
        • Voraussetzungen:
          • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber eingetretene Zahlungsunfähigkeit
          • Eigenverwaltung beantragt
          • Unabhängiger Experte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) bestätigt Insolvenzgründe
        • Beendet durch Vorlage des Insolvenzplans oder Aufhebung
        • Auch möglich: übertragene Sanierung
          • Verkauf gesunder Unternehmensanteile (als Asset Deals)
          • Der Erwerber erhält Aktiva des Unternehmens, die Passiva verbleiben beim Schuldner. Durch den Erlös werden die Insolvenzgläubiger befriedigt.
        • Ausgeschlossen bei Verstößen wie
          • Offensichtliche Insolvenzverschleppung
          • Verletzung von Buchführungspflichten
          • Fehlende Kooperationsbereitschaft
        • Insolvenzplanverfahren
          • Vorlageberechtigung
            • Vorlage des Insolvenzplans durch Schuldner, Insolvenzverwalter oder auf Antrag der Gläubigerversammlung
          • Bestandteile: Darstellender und gestaltender Teil
            • Darstellend: Beschreibung der Unternehmenslage mit Insolvenzursachen und erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
              • Durch die Insolvenzordnung ermöglichte Sanierungserleichterungen
                • Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für langfristige Dauerschuldverhältnisse
                • Erleichterte Kündigung von Mitarbeitern
                • Sanierungsexperte zur Geschäftsführung berufen
              • Gestaltend: Gläubiger und Insolvenzgericht werden über Ziele des Plan (etwa Eigensanierung, übertragene Sanierung, Liquidation, Moratorium zur Stundung) und Weg zur Erreichung unterrichtet
            • Gerichtliche Vorprüfung
              • Um offensichtlich rechtswidrige oder aussichtslose Pläne zu verhindern
              • Bei positivem Befinden: Weiterleitung an des Insolvenzplans an die Gläubigerversammlung
            • Gläubigerversammlung
              • Bestätigt oder verwirft Insolvenzplan
            • Gesetzliche Grundlage
              • Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
              • Insolvenzordnung (InsO)

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung.

Wenn sich Ihr Unternehmen in der Krise befindet, stehen wir vom Anfang bis zum Ende des Insolvenzverfahrens an Ihrer Seite. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung mit juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise wissen wir, worauf Sie achten müssen, damit Sie die Unternehmenskrise überstehen, die Liquidation verhindern und mit einer Restrukturierung wirtschaftlich neu starten können. Als Fachanwälte für Insolvenzrecht überlegen wir gemeinsam mit Ihnen welche Möglichkeiten des Insolvenzrecht bereithält und planen die Sanierung. Dabei können wir auch die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Gläubigern, dem Insolvenzgericht, Sachwalter und Stakeholdern übernehmen, damit Sie in dieser schwierigen Phase eine Sorge weniger haben. Gerne besprechen wir vorab mit Ihnen die Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Die Eigenverwaltung kann nur der Schuldner selbst beantragen. Ein Insolvenzplanverfahren ist jedoch auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters möglich. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter mit der Beantragung beauftragen.

Innerhalb der Regelinsolvenz besteht die Möglichkeit zum Insolvenzplanverfahren. Im Insolvenzplan haben die Parteien größere Autonomie bei der Gestaltung des Insolvenzverfahrens. Dazu gehört die Möglichkeit, durch eine Sanierung beziehungsweise Restrukturierung das Unternehmen von der Liquidation zu retten.

Ein Schutzschirmverfahren als Sonderform einer vorläufigen Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber bei bestehender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden. Ein unabhängiger Experte muss die Insolvenzgründe bestätigen.

Im Gegensatz zur Eigenverwaltung besteht beim Schutzschirmverfahren die Möglichkeit den Sachwalter frei zu wählen. Außerdem können Verbindlichkeiten weiter begleichen werden.

Nach Beantragung eines Insolvenzplanverfahrens und Vorlage eines Insolvenzplans in dem die Ziele und Maßnahmen beschrieben sind, prüft das Insolvenzgericht den Plan und leitet ihn der Gläubigerversammlung weiter. Stimmen das Gericht und die Gläubiger dem zu, tritt er in Kraft.

Das Ziel der Unternehmenssanierung besteht darin durch den Erhalt des Unternehmens die Liquidation zu vermeiden und die Gläubiger mit den erwirtschafteten Gewinnen zu befriedigen.

Unter der übertragenen Sanierung versteht man den Verkauf gesunder Unternehmensanteile (als Asset Deals). Der Erwerber erhält Aktiva des Unternehmens, die Passiva verbleiben beim Schuldner. Durch den Erlös werden die Insolvenzgläubiger befriedigt.

Laut Insolvenzordnung (InsO) ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet, wenn die Insolvenzgründe vorliegen. Dabei sind formell bestellte, sowie faktische und ausländische Geschäftsleitungsorgane dazu verpflichtet.

Wenn das Schutzschirmverfahren scheitern sollte, weil die Gläubigerversammlung nicht dem Insolvenzplan zustimmt, wird es abgebrochen. Daran schließt sich ein Regelinsolvenzverfahren an, welches auf die Liquidation des Unternehmens abzielt.

Das Gericht kann einen Insolvenzplan ablehnen, bevor es ihn der Gläubigerversammlung weiterleitet, wenn es offensichtlich rechtswidrig oder aussichtslos ist.

Ihre Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Christian Closhen

Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er bei der Vertragsneugestaltung und Prüfung von bestehenden Verträgen auf ihre steuerlichen Auswirkungen und betreut darüber hinaus Mandanten im Handels- und Gesellschaftsrecht und im allgemeinen Zivilrecht.

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Rechtsgebiet

Rechtsanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Kommt ein Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren beantragt werden. Das Mahngericht prüft den Anspruch nicht, ob der Anspruch besteht, sondern nur die Schlüssigkeit des Vortrags. Widerspricht der Schuldner, wird in einem normalen Zivilprozess verhandelt.

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Einweihung unserer neuen Räume!

 

Besuchen Sie uns am Samstag, den 20. April 2024 in unseren neuen Räumlichkeiten. 

 

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