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Elterngeld zweites Kind – Bemessungszeitraum, Geschwisterbonus und ElterngeldPlus

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Elterngeld zweites Kind – Bemessungszeitraum, Geschwisterbonus und ElterngeldPlus

Beim Elterngeld für das zweite Kind bestehen einige wesentliche Besonderheiten: Der Bemessungszeitraum verschiebt sich, sofern im relevanten Zeitraum Elternzeit oder Mutterschutz für das erste Kind lagen. Zudem spielen der Geschwisterbonus, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus eine Rolle. Dieser Beitrag erläutert, wie der Anspruch berechnet wird und welche Fehlerquellen häufig auftreten.

Was sich gegenüber dem ersten Kind ändert und wie Sie Ihren Anspruch optimal ausschöpfen

Das zweite Kind ist unterwegs – und damit die Frage, mit welchem Elterngeldbetrag diesmal zu rechnen ist. Die Grundformel bleibt zwar gleich, doch beim Elterngeld für das zweite Kind gibt es wichtige Besonderheiten: Der Bemessungszeitraum verschiebt sich durch Elternzeit und Mutterschutz, der Geschwisterbonus erhöht automatisch den Auszahlungsbetrag, und die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus kann sich finanziell über mehrere tausend Euro auswirken. Wer diese Regeln kennt, kann frühzeitig planen und seinen Anspruch gezielt sichern.

Elterngeld beim zweiten Kind: Wie der Bemessungszeitraum ermittelt wird

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich am bereinigten Nettoeinkommen innerhalb des sogenannten Bemessungszeitraums. Dieser umfasst in der Regel die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden pauschal steuerliche Abzüge berücksichtigt; als Grundlage dient das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Abgaben nach einer gesetzlichen Tabelle. Beim zweiten Kind stellt sich vor allem die Frage, ob in den zwölf Monaten vor der Geburt Monate liegen, in denen wegen des älteren Kindes Elternzeit, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wurden. Trifft dies zu, werden genau diese Monate aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG durch ältere, einkommenswirksame Monate ersetzt, sodass die Entscheidung für Elternzeit beim ersten Kind die Elterngeldhöhe für das zweite Kind nicht automatisch mindert. Ein Beispiel: Wird das zweite Kind im März 2025 geboren und war die Mutter von März 2024 bis Februar 2025 in Elternzeit für das erste Kind, würden ohne die Schutzregel zwölf Monate mit Null-Einkommen zugrunde gelegt. Dank der Schutzregel treten stattdessen die Monate März 2022 bis Februar 2023 an deren Stelle – also der Zeitraum vor der ersten Elternzeit mit tatsächlichem Gehalt.

Prüfen Sie den Bemessungszeitraum rechtzeitig – besonders dann, wenn im relevanten Zeitraum Elternzeit, Teilzeitarbeit oder längere Auszeiten lagen. Fehler bei der Berechnung durch die Elterngeldstelle kommen häufig vor.

Höhe des Elterngeldes beim zweiten Kind: Ersatzrate sowie Mindest‑ und Höchstbetrag

Das Elterngeld bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum und liegt zwischen 65 und 100 Prozent dieses Einkommens. Die Ersatzrate ist bei niedrigeren Einkommen höher: Wer monatlich unter 1.000 Euro netto verdient hat, kann bis zu 100 Prozent ersetzt bekommen. Bei höheren Einkommen beträgt die Ersatzrate in der Regel 65 Prozent.

  • Mindestelterngeld: 300 Euro pro Monat – gilt auch für Elternteile ohne Einkommen vor der Geburt, etwa bei Studium oder selbständiger Tätigkeit ohne Gewinn.
  • Höchstbetrag: 1.800 Euro pro Monat – dieser Maximalbetrag wird auch bei sehr hohem Einkommen nicht überschritten.
  • Bezugsdauer: 12 Monate für einen Elternteil, 14 Monate bei Aufteilung auf beide Elternteile. Die zwei zusätzlichen Partnermonate sind an den jeweils anderen Elternteil gebunden und verfallen, wenn nur eine Person die gesamte Elternzeit in Anspruch nimmt.

Eltern mit sehr hohem Einkommen – als Paar über 300.000 Euro Jahresbruttoeinkommen oder als Alleinerziehende über 250.000 Euro – haben seit 2024 keinen Anspruch mehr auf Elterngeld ( § 1 Abs. 8 BEEG ). Diese Einkommensgrenzen sind beim zweiten Kind genauso zu beachten wie beim ersten.

Geschwisterbonus beim Elterngeld: Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsweise

Der Geschwisterbonus zählt zu den zentralen Besonderheiten beim Elterngeld für das zweite Kind und steigert den ermittelten Elterngeldanspruch unter bestimmten Voraussetzungen automatisch. Wann greift der Geschwisterbonus? Der Bonus kommt zur Anwendung, wenn bei der Geburt des zweiten Kindes ein älteres Geschwisterkind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat (§ 2a Abs. 1 BEEG). Da das erste Kind bei der Geburt des zweiten Kindes häufig noch jünger als drei Jahre ist, betrifft der Geschwisterbonus viele Familien. Wie hoch ist der Geschwisterbonus? Der Bonus beträgt 10 Prozent des errechneten Elterngelds, mindestens jedoch 75 Euro monatlich. Er gilt für die gesamte Bezugsdauer und wird auf den errechneten Betrag aufgeschlagen – nach Anwendung der Ersatzrate, aber vor Prüfung der Höchstgrenze. Ergibt sich zum Beispiel ein Elterngeldanspruch von 1.000 Euro, erhöht sich dieser durch den Bonus auf 1.100 Euro. Für ElterngeldPlus-Monate beträgt der Geschwisterbonus die Hälfte des normalen Betrags. Wichtig: Der Geschwisterbonus wird nicht automatisch berücksichtigt – er muss im Elterngeldantrag durch die Angabe des älteren Kindes beantragt werden. Wird dies unterlassen, geht der Anspruch verloren, bis er gegebenenfalls nach Widerspruch anerkannt wird. Tragen Sie das ältere Geschwisterkind vollständig und korrekt in den Elterngeldantrag ein; fehlende Angaben führen häufig dazu, dass der Bonus erst nach Erhebung eines Widerspruchs nachgewährt wird.

ElterngeldPlus beim zweiten Kind: In welchen Fällen ist diese Option vorteilhaft?

Anstelle des Basis-Elterngeldes können Eltern alternativ ElterngeldPlus beantragen; dabei wird der monatliche Betrag halbiert und über einen doppelt so langen Zeitraum ausgezahlt, sodass aus 12 Elterngeldmonaten 24 ElterngeldPlus-Monate werden und der maximale Monatsbetrag bei 900 Euro statt 1.800 Euro liegt. ElterngeldPlus ist besonders vorteilhaft, wenn ein Elternteil nach der Geburt in Teilzeit arbeitet: Das während des Bezugs erzielte Teilzeiteinkommen bleibt unberücksichtigt, sofern die Wochenarbeitszeit unter 32 Stunden liegt, sodass sich Einkommen und ElterngeldPlus in der Praxis addieren können. Partnerschaftsbonus Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, steht ihnen zusätzlich der Partnerschaftsbonus zu: jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil (§ 2b Abs. 3 BEEG); dieses Modell erfordert eine präzise Abstimmung der Arbeitszeiten, denn eine Unterschreitung oder Überschreitung der Stundengrenze während der Bonusmonate führt zum rückwirkenden Wegfall des Bonus. Vor der Antragstellung sollte die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus sorgfältig durchgerechnet werden, insbesondere wenn Teilzeitarbeit geplant ist oder beide Elternteile Elternzeit in Betracht ziehen.

Elterngeld beim zweiten Kind und laufende Elternzeit: Regelungen bei Überschneidungen

Wenn für das erste Kind noch Elterngeld bezogen wird und gleichzeitig das zweite Kind zur Welt kommt, können sich die Bezugszeiträume überschneiden. Das BEEG regelt dies eindeutig: Das Elterngeld für das erste Kind läuft weiter, bis die vorgesehenen Monate verbraucht sind, und der Anspruch auf Elterngeld für das zweite Kind beginnt mit der Geburt. Praktisch bedeutet das, dass Eltern, die für das erste Kind noch Elterngeld erhalten, zunächst beide Leistungen parallel ausgezahlt bekommen können. Wird jedoch während der Elternzeit für das erste Kind für das zweite Kind Mutterschaftsgeld gezahlt, ist dieses auf das laufende Elterngeld des ersten Kindes anzurechnen, soweit es den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro übersteigt.

In welchen Situationen empfiehlt es sich, beim Elterngeld für das zweite Kind einen Anwalt hinzuzuziehen?

Elterngeldstellen treffen in komplexen Fällen nicht immer die richtige Entscheidung. Rechtsanwaltliche Beratung ist sinnvoll, wenn:

  • der Bemessungszeitraum aus Sicht der Behörde fehlerhaft festgelegt wurde und Monate mit Elternzeit oder Mutterschutz nicht ordnungsgemäß übersprungen wurden
  • der Geschwisterbonus gar nicht oder in einer falschen Höhe berücksichtigt wurde
  • Streit über die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld des ersten Kindes besteht
  • der Partnerschaftsbonus nachträglich aberkannt wurde
  • die Entscheidung zwischen ElterngeldPlus und Basis-Elterngeld vor Antragstellung rechtlich und finanziell abgesichert werden soll

Gegen Elterngeld-Bescheide muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Diese Frist ist unbedingt zu beachten.

Lassen Sie Ihren Elterngeld-Bescheid prüfen – besonders dann, wenn der Bemessungszeitraum durch Elternzeit oder Mutterschutz des ersten Kindes beeinflusst worden ist.

Fazit: Elterngeld beim zweiten Kind – Schutzvorschriften beachten, Bonus nicht ungenutzt lassen

Die Ermittlung des Elterngeldes beim zweiten Kind richtet sich nach den gleichen Grundprinzipien wie beim ersten Kind – mit zwei zentralen Unterschieden: Der Bemessungszeitraum wird automatisch um Monate der Elternzeit und des Mutterschutzes nach hinten verschoben, sodass früheres Erwerbseinkommen als Grundlage dient. Zusätzlich erhöht der Geschwisterbonus den Auszahlungsbetrag um mindestens 75 Euro monatlich, sofern das ältere Kind bei Geburt des zweiten Kindes noch nicht drei Jahre alt ist. Weiterhin eröffnet die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus beträchtliche Gestaltungsmöglichkeiten – besonders für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit zurückkehren möchten; wer diese Varianten frühzeitig prüft und den Antrag sorgfältig stellt, kann seinen Anspruch bestmöglich nutzen. Fehler bei der Berechnung – etwa ein falsch angesetzter Bemessungszeitraum oder ein nicht berücksichtigter Geschwisterbonus – können sich über die gesamte Bezugsdauer in mehreren hundert bis tausend Euro bemerkbar machen, daher sollte die einmonatige Widerspruchsfrist nicht unbeachtet bleiben.

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Lassen Sie den Elterngeld-Bescheid für Ihr zweites Kind überprüfen – insbesondere wenn Elternzeit, Mutterschutz oder Teilzeitarbeit eine Rolle spielen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Monate, in denen für das erste Kind Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit bezogen wurden, werden aus dem Bemessungszeitraum gestrichen und durch frühere Monate mit tatsächlichem Einkommen ersetzt (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Damit bemisst sich das Elterngeld für das zweite Kind am Einkommen aus der Zeit vor der ersten Elternzeit. Diese Schutzvorschrift ist von der Elterngeldstelle von Amts wegen anzuwenden.

Nein. Der Geschwisterbonus muss durch die vollständige Angabe des älteren Kindes im Elterngeldantrag beantragt werden. Er wird nicht automatisch berücksichtigt. Ist das ältere Kind bei der Geburt des zweiten Kindes noch jünger als drei Jahre, besteht der Anspruch grundsätzlich – er muss jedoch geltend gemacht werden.

Der Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des ermittelten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich. Bei ElterngeldPlus-Monaten beträgt der Bonus die Hälfte dieses Werts. Der Zuschlag wird auf das errechnete Elterngeld addiert und gilt für die gesamte Bezugsdauer.

Ja. Für jedes Kind wird das Elterngeldmodell getrennt festgelegt. So kann für das erste Kind weiterhin Basis-Elterngeld bezogen werden, während für das zweite Kind ElterngeldPlus gewählt wird. Die Bezugszeiträume dürfen sich dabei überschneiden. Ob dies finanziell vorteilhaft ist, hängt von der individuellen Einkommenslage und der geplanten Rückkehr in den Beruf ab.

Der Partnerschaftsbonus gewährt jedem Elternteil vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, sofern beide zugleich zwischen 24 und 32 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Wird die erlaubte Stundenzahl in den Bonusmonaten unterschritten oder überschritten, entfällt der Bonus rückwirkend für diese Monate. Deshalb sind eine sorgfältige Planung sowie eine lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten unerlässlich.

Nicht direkt – vielmehr umgekehrt: Das Mutterschaftsgeld für das zweite Kind wird auf das laufende Elterngeld des ersten Kindes angerechnet, soweit es den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro überschreitet. Das Elterngeld für das zweite Kind selbst bleibt durch den Bezug von Mutterschaftsgeld unberührt.

Während des Elterngeldbezugs ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche erlaubt. Das daraus erzielte Teilzeiteinkommen wird auf das Elterngeld angerechnet, sodass sich der ausgezahlte Betrag verringert. Bei ElterngeldPlus erfolgt die Anrechnung günstiger, weshalb sich Teilzeitmodelle besonders gut mit ElterngeldPlus kombinieren lassen.

Ja. Seit 2024 besteht kein Anspruch auf Elterngeld mehr, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Alleinerziehenden über 175.000 Euro und bei Paaren über 200.000 Euro liegt (§ 1 Abs. 8 BEEG in der geänderten Fassung). Diese Grenze ist auf die einzelne Person bezogen und nicht als gemeinsames Haushaltseinkommen zu verstehen. Wer sich nahe an der Grenze bewegt, sollte die Berechnung des Einkommens genau prüfen lassen.

Ja. Gegen einen Elterngeld-Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Typische Streitpunkte sind ein falsch festgelegter Bemessungszeitraum, ein nicht gewährter Geschwisterbonus oder eine fehlerhafte Anrechnung von Einkommen.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist besonders sinnvoll, wenn der Bemessungszeitraum durch Elternzeit oder Mutterschutz des ersten Kindes beeinflusst wurde und die Elterngeldstelle ihn falsch festsetzt, der Geschwisterbonus nicht gewährt wurde oder über die Anrechnung von Mutterschaftsgeld gestritten wird. Die einmonatige Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids sollte keinesfalls ungenutzt verstreichen.