Befristet beschäftigt und planen Sie Elternzeit? Der Anspruch besteht zwar, doch die rechtliche Situation ist kompliziert — dieser Beitrag erläutert, was passiert, wenn der Vertrag während der Elternzeit endet, wie der Sonderkündigungsschutz wirkt, welche Fristen zu beachten sind und wann eine Entfristungsklage ratsam ist.
Wer einen befristeten Arbeitsvertrag besitzt, fragt sich häufig: Besteht überhaupt ein Anspruch auf Elternzeit? Und wie verhält es sich, wenn der Vertrag während der Elternzeit oder kurz danach ausläuft? Solche Fragen sind berechtigt – die Rechtslage rund um Elternzeit und Befristung ist kompliziert. Kennt man seine Rechte, lässt sich allerdings auch mit einem befristeten Vertrag wirksam Vorsorge treffen und der Anspruch auf Elterngeld sichern.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Elternzeit unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nach § 15 Abs. 1 BEEG steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Elternzeit zu, solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Damit sind auch befristet Beschäftigte ausdrücklich mitgemeint. Das heißt: Befindet sich jemand zum Zeitpunkt der Geburt in einem befristeten Arbeitsverhältnis, kann er oder sie Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen. Der Anspruch resultiert ausschließlich aus dem zum Geburtszeitpunkt bestehenden Beschäftigungsverhältnis und nicht aus der voraussichtlichen Vertragsdauer. Wesentlich ist jedoch: Elternzeit kann nur so lange gewährt werden, wie der Arbeitsvertrag besteht. Laufen befristete Verträge während der Elternzeit aus, endet dadurch auch das Arbeitsverhältnis. Die Elternzeit wird somit faktisch durch das Vertragsende begrenzt; einen generellen Anspruch auf Verlängerung des befristeten Vertrags wegen Elternzeit gibt es nicht.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation frühzeitig anwaltlich prüfen, wenn Ihr Vertrag während der Elternzeit oder kurz nach der Rückkehr endet. Nicht jede Befristung ist rechtlich wirksam, und das kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Elternzeit haben.
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag während der Elternzeit, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Arbeitgeber muss das Vertragsende nicht extra aussprechen – es tritt aufgrund der ursprünglichen Befristungsvereinbarung automatisch ein. Der spezielle Kündigungsschutz nach § 18 BEEG schützt vor Kündigungen, nicht jedoch vor dem planmäßigen Ablauf eines befristeten Vertrags. Das hat praktische Folgen: Ab dem Tag nach dem Vertragsende besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Die Elternzeit ist damit faktisch durch das Ende des Vertrags begrenzt. Einen Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Verlängerung des Vertrags wegen der Elternzeit gibt es grundsätzlich nicht. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ist die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt oder verstößt sie gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), ist sie unwirksam. In einem solchen Fall gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Beschäftigte, die vermuten, dass ihre Befristung rechtswidrig ist, sollten spätestens drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende eine Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist zwingend einzuhalten.
Lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Befristung durch einen Rechtsanwalt prüfen – insbesondere, wenn es an einer sachlichen Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung fehlt oder mehrere Befristungen nacheinander vereinbart wurden. Eine unwirksame Befristung kann Ihren Anspruch auf Elternzeit deutlich verlängern.
Auch für befristet Beschäftigte besteht während der Elternzeit der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG. Kündigungen durch den Arbeitgeber sind während der gesamten Elternzeit unzulässig, unabhängig von der Vertragsform. Gleiches gilt für den Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Wesentlich ist die Unterscheidung: Kündigungsschutz verhindert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigungserklärung beendet. Das planmäßige Ende eines befristeten Vertrags stellt dagegen keine Kündigung dar und fällt somit nicht unter den Kündigungsschutz. Für schwangere Beschäftigte mit befristeten Verträgen gilt zudem: War eine Verlängerung vertraglich zugesichert oder wurde die Verlängerung nachweislich wegen der Schwangerschaft unterlassen, kann darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen.
Lassen Sie den Fall von einem Rechtsanwalt prüfen, wenn Sie vermuten, dass die Schwangerschaft dabei eine Rolle gespielt hat. Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem AGG verjähren schnell.
Auch befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum, das sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Wer im gesamten Bemessungszeitraum durchgehend vollzeitig gearbeitet hat, erhält Elterngeld in Höhe von 65 bis 100 Prozent seines Nettoeinkommens (§ 2 BEEG). Schwierigkeiten treten auf, wenn der befristete Vertrag kurz vor der Geburt endete oder wenn im Bemessungszeitraum Phasen mit Arbeitslosigkeit oder Verdienstausfall vorhanden waren. Monate mit Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Zeiten mit Kurzarbeit werden aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet und durch frühere Monate ersetzt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Ein typisches Problem bei Befristungen ist, dass der Vertrag ausläuft, bevor der Bezugszeitraum für das Elterngeld beginnt; in diesem Fall besteht zwar grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Elterngeld, dieser bemisst sich jedoch nur nach dem tatsächlich im Bemessungszeitraum erzielten Einkommen.
Lassen Sie den Bemessungszeitraum von einem Rechtsanwalt prüfen, wenn Ihr Vertrag im Jahr vor der Geburt ausgelaufen oder neu abgeschlossen wurde. Eine sorgfältige Prüfung kann verhindern, dass Ihnen zustehendes Elterngeld verloren geht.
Der Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG) besteht nur, solange ein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Läuft der befristete Vertrag während der Elternzeit aus, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, zu dem eine Rückkehr möglich wäre. Anders verhält es sich, wenn der befristete Vertrag während der Elternzeit fortbesteht. In diesem Fall gilt das Rückkehrrecht nach dem Ende der Elternzeit in gleicher Weise wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Besonders relevant ist die Lage kurz nach dem Ende der Elternzeit: Läuft der befristete Vertrag unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit aus, ist das grundsätzlich zulässig. Einen automatischen Anspruch auf weitergehende Beschäftigung gibt es in der Regel nicht, es sei denn, die Befristung stellt sich als rechtswidrig heraus.
Endet Ihr befristeter Vertrag kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit, sollten Sie prüfen lassen, ob die Befristung rechtmäßig ist. Ist sie unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet und Ihnen steht das Rückkehrrecht zu.
Die Kombination von Elternzeit und befristeten Verträgen birgt verschiedene rechtliche Fallstricke. Eine rechtliche Beratung ist angebracht, wenn:
Für eine Entfristungsklage gilt: Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab dem vorgesehenen Vertragsende (§ 17 TzBfG) und kann nicht verlängert werden.
Lassen Sie Ihren befristeten Vertrag rechtzeitig anwaltlich prüfen, bevor die dreiwöchige Klagefrist nach Vertragsende verstreicht. Eine rechtzeitige Beratung bewahrt Sie davor, mögliche Handlungsoptionen zu verlieren.
Auch befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld wie ihre unbefristet beschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Entscheidend ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt besteht. Die Elternzeit ist jedoch durch ein Vertragsende begrenzt – läuft ein befristeter Vertrag aus, endet damit auch das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Wer einen befristeten Vertrag hat und Elternzeit plant, sollte frühzeitig drei Fragen klären: Ist die Befristung tatsächlich rechtswirksam? Was geschieht mit dem Elterngeldanspruch, falls der Vertrag vor oder während der Elternzeit endet? Und erfolgte die Nichtverlängerung möglicherweise wegen der Schwangerschaft oder der Elternzeit? Besonders wichtig sind die Fristen: Die Entfristungsklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende zu erheben. Versäumt man diese Frist, geht der Anspruch verloren. Deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung nicht nur empfehlenswert, sondern notwendig.
Lassen Sie Ihre Situation von einem Rechtsanwalt einordnen, bevor Sie Elternzeit beantragen oder Ihr Vertrag ausläuft. Je früher Sie reagieren, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bleiben Ihnen.
Ja. Der Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Beschäftigten, solange ein Arbeitsverhältnis besteht – unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt besteht und die Elternzeit innerhalb der Vertragslaufzeit genommen wird.
Das Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG greift gegen Kündigungen, schützt jedoch nicht vor dem planmäßigen Auslaufen eines befristeten Vertrags. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Vertrags aufgrund der Elternzeit.
Ja – liegt keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung vor oder ist sie mit dem TzBfG unvereinbar, kann sie unwirksam sein. Dann ist das Arbeitsverhältnis als unbefristet anzusehen. Die Klage auf Entfristung ist jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem geplanten Vertragsende beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist strikt einzuhalten.
Ja, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt der Geburt noch bestand. Das Elterngeld bemisst sich nach dem Einkommen im Bemessungszeitraum, also den zwölf Monaten vor der Geburt. Das nach der Geburt eintretende Vertragsende wirkt sich nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus, sofern das Einkommen im Bemessungszeitraum erzielt worden ist.
Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Vertragsverlängerung. Wird die Nichtverlängerung jedoch nachweislich wegen der Schwangerschaft vorgenommen, kann dies eine Diskriminierung nach dem AGG darstellen. In einem solchen Fall können Ansprüche auf Schadensersatz entstehen; die Verjährungs- und Ausschlussfristen für AGG-Ansprüche sind kurz, daher ist zügiges Handeln erforderlich.
Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift auch für befristet Beschäftigte während der Elternzeit. Eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Das planmäßige Auslaufen des befristeten Vertrags stellt jedoch keine Kündigung dar und fällt nicht unter diesen Schutz.
Ja. Solange der befristete Arbeitsvertrag während der Elternzeit fortbesteht und noch nicht beendet ist, gilt das Rückkehrrecht nach § 16 Abs. 1 BEEG ebenso wie bei unbefristeten Verträgen. Läuft der Vertrag hingegen während der Elternzeit aus, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, zu dem eine Rückkehr möglich wäre.
Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen – oft als Kettenbefristungen bezeichnet – können gegen das TzBfG verstoßen, sofern keine sachliche Rechtfertigung mehr gegeben ist. In einem solchen Fall kann die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam werden, sodass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Auch hier läuft die dreiwöchige Klagefrist ab dem geplanten Vertragsende.
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses zwischen zwei Verträgen können den Bemessungszeitraum für das Elterngeld beeinträchtigen. Wenn in den zwölf Monaten vor der Geburt Monate ohne Einkommen vorkommen, kann das den Elterngeldbetrag vermindern. Monate mit Bezug von Arbeitslosengeld werden ebenfalls aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch frühere Monate ersetzt.
Eine anwaltliche Beratung ist stets angezeigt, wenn ein befristeter Vertrag während der Elternzeit oder Schwangerschaft endet, der Verdacht auf eine rechtswidrige Befristung oder eine Diskriminierung wegen Schwangerschaft besteht oder der Elterngeldbescheid niedriger ausfällt als erwartet. Vor allem wegen der dreiwöchigen Klagefrist für eine Entfristungsklage ist das rasche Einschalten eines Rechtsanwalts entscheidend.
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