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Elternzeit unterbrechen wegen Schwangerschaft: Rechte und nächsten Schritte

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Elternzeit unterbrechen wegen Schwangerschaft: Rechte und nächsten Schritte

Die Elternzeit für das erste Kind läuft noch – und dennoch steht fest: ein weiteres Kind ist unterwegs. Solche Konstellationen kommen häufiger vor, sind rechtlich jedoch anspruchsvoll: Welcher Mutterschutz ist nun anzuwenden? Muss die Elternzeit unterbrochen oder vorzeitig beendet werden? Und welche Auswirkungen hat dies auf den Elterngeldanspruch für das zweite Kind? Wer die gesetzlichen Regelungen kennt, kann finanzielle Nachteile vermeiden und seine Ansprüche gezielt sichern.

Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit: Gesetzliche Grundlagen und erste Pflichten

Elternzeit stellt keine arbeitsrechtliche Freistellung dar, sondern bedeutet ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses; das Beschäftigungsverhältnis bleibt also mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bestehen. Wird die betroffene Person während der Elternzeit erneut schwanger, überlagern sich zwei Schutzsysteme: das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Beide Rechtsnormen wirken unabhängig voneinander. Die bestehende Elternzeit endet durch eine erneute Schwangerschaft nicht von selbst; gleichzeitig greifen die Mutterschutzregelungen mit ihren Beschäftigungs- und Schutzfristen unabhängig davon, ob Elternzeit genommen wird oder nicht. Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber: Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss der Arbeitgeber informiert werden – dies folgt aus § 15 Abs. 1 MuSchG. Diese Meldung ist besonders wichtig, weil der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber wirksam wird; je später die Mitteilung, desto länger bleibt eine Lücke im Kündigungsschutz bestehen. Melden Sie die neue Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber zeitnah – idealerweise schriftlich und mit einer Eingangsbestätigung, damit der Kündigungsschutz lückenlos greift.

Mutterschutz während der Elternzeit: Welche Regeln gelten für das zweite Kind?

Die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes greifen ebenso für Arbeitnehmerinnen, die sich in Elternzeit befinden. Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die vorgeburtliche Schutzfrist, während der jegliche Tätigkeit untersagt ist. Nach der Geburt gilt eine Nachschutzfrist von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Da während der Elternzeit ohnehin keine Arbeitspflicht besteht, bleibt der Alltag meist unverändert – maßgeblich sind allerdings die finanziellen Folgen. Mutterschaftsgeld während der Elternzeit Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag und wird auch während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt, wenn gleichzeitig Elternzeit besteht. Zusätzlich kommt in der Regel ein Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG hinzu, der auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet wird. Da in der Elternzeit meist kein laufendes Entgelt gezahlt wird, fällt dieser Zuschuss häufig geringer aus oder entfällt ganz – eine sorgfältige Prüfung der individuellen Lage ist daher dringend zu empfehlen. Auswirkung auf das laufende Elterngeld Das Elterngeld für das erste Kind wird während der Mutterschutzfrist für das zweite Kind grundsätzlich weitergezahlt. Bezieht die Mutter jedoch Mutterschaftsgeld, das den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro übersteigt, so wird dieser Betrag auf das laufende Elterngeld angerechnet. In den betroffenen Monaten kann sich dadurch die tatsächlich ausgezahlte Summe verringern.

Lassen Sie anwaltlich prüfen, wie Mutterschutzfrist und Elterngeld in Ihrem konkreten Fall zusammenfallen – eine frühzeitige Einschätzung bewahrt vor unangenehmen Überraschungen beim nächsten Kontoauszug.

Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft vorzeitig beenden oder unterbrechen: Wann ist das möglich?

Grundsätzlich ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit vor dem ursprünglich geplanten Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Ausnahmen bestehen bei dringenden Gründen: Eine erneute Schwangerschaft wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend als solcher dringender Grund angesehen, der eine vorzeitige Beendigung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers rechtfertigt. Eine „Unterbrechung“ im formalen Sinn – also ein temporäres Pausieren mit späterer Wiederaufnahme – kennt das BEEG nicht. Möglich ist jedoch, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und die verbleibenden Monate später bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes nachzuholen.

  • Option 1: Elternzeit vorzeitig beenden: Die noch offenen Elternzeitmonate gelten nicht als verloren und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist kann darüber hinaus die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld des zweiten Kindes verbessern.
  • Option 2: Elternzeit weiterführen: Die laufende Elternzeit wird nicht unterbrochen. Mutterschutzfrist und Elternzeit fallen zeitlich zusammen. Die betroffenen Monate gelten als verbraucht, dienen jedoch weiterhin dem gesetzlichen Schutz.
  • Option 3: Elternzeit verlängern: Wer noch nicht den vollen Anspruch von zwölf Monaten (bzw. 14 Monaten bei Beteiligung des Partners) ausgeschöpft hat, kann die aktuelle Elternzeit verlängern – dafür ist in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und eine schriftliche Mitteilung mindestens sieben Wochen im Voraus nötig.

Welche Variante für Sie passend ist, richtet sich nach Ihrer Einkommenslage, den geplanten Elternzeitmonaten für das zweite Kind und dem Alter des älteren Kindes. Lassen Sie sich konkret beraten, bevor Sie dem Arbeitgeber eine verbindliche Erklärung abgeben.

Elterngeld beim zweiten Kind: Bemessungszeitraum, Geschwisterbonus und ElterngeldPlus

Mit der Geburt des zweiten Kindes entsteht ein eigenständiger Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe bemisst sich am Nettoeinkommen im relevanten Bemessungszeitraum – üblicherweise die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Da in diesem Zeitraum häufig Elternzeit lag und somit kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, enthält § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG eine wichtige Schutzregel: Monate mit Bezug von Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit werden übersprungen und durch frühere Monate mit tatsächlichem Einkommen ersetzt. Das Elterngeld liegt zwischen 65 und 100 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens, beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat (§ 2 BEEG). Geschwisterbonus Ist das ältere Kind bei der Geburt des zweiten Kindes noch nicht drei Jahre alt, erhöht sich das Elterngeld automatisch um zehn Prozent des errechneten Betrags – mindestens jedoch um 75 Euro pro Monat. Dieser Geschwisterbonus gilt für die gesamte Bezugsdauer und wird von der Elterngeldstelle berücksichtigt, sofern das Geschwisterkind im Antrag genannt wird. Der Bonus wird auch dann gewährt, wenn das erste Kind noch in Elternzeit war und kein eigenes Einkommen erzielt hat. ElterngeldPlus Auch für das zweite Kind können Elterngeldmonate in ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden; der monatliche Betrag halbiert sich dabei, gilt aber doppelt so lange. Wer ElterngeldPlus für das zweite Kind plant, während für das erste noch Elterngeldbezüge laufen, sollte die Bezugszeiträume sorgfältig aufeinander abstimmen, da Überschneidungen zu Anrechnungen führen können.

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft in der Elternzeit: Doppelter Schutz, aber nur eine Frist

Wer in der Elternzeit schwanger wird, steht unter zwei voneinander unabhängigen gesetzlichen Schutzvorrichtungen:

  • Kündigungsverbot nach § 18 BEEG: Während der gesamten Elternzeit ist eine Kündigung ausgeschlossen. Ausnahmen kommen nur in besonderen Fällen in Betracht und setzen die Genehmigung der zuständigen Behörde voraus.
  • Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt, bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung nicht zulässig. Dieser Schutz besteht auch über das Ende der Elternzeit hinaus, solange die Mutterschutzfrist andauert.

Beide Verbote wirken ergänzend und gewährleisten einen lückenlosen Schutz, wenn die Meldepflicht erfüllt wurde. Erhält jemand trotz laufender Schutzfrist eine Kündigung, muss er unverzüglich reagieren: Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung ( § 4 KSchG ). Diese Frist lässt sich nicht verlängern – wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtlichen Schutz.

Erhalten Sie eine Kündigung – sei es während der Elternzeit oder innerhalb der Schutzfrist – ist jeder Tag entscheidend. Lassen Sie die Kündigung unverzüglich auf ihre Wirksamkeit prüfen.

Wann ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt bei Elternzeit und erneuter Schwangerschaft sinnvoll?

Die Überschneidung von Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeld birgt verschiedene Stellschrauben, bei deren falscher Handhabung finanzielle Nachteile entstehen können. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist besonders ratsam, wenn:

  • der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nicht zustimmt oder diese verzögert
  • Unklarheit über die Höhe des Mutterschaftsgeldzuschusses oder dessen Anrechnung auf das Elterngeld besteht
  • während der Elternzeit oder Schutzfrist eine Kündigung ausgesprochen wurde
  • Streit mit der Elterngeldstelle über den Bemessungszeitraum, den Geschwisterbonus oder mögliche Anrechnungen entsteht
  • die Aufteilung der Elternzeitmonate zwischen beiden Elternteilen für das zweite Kind geplant werden soll

Lassen Sie Ihre individuelle Situation frühzeitig rechtlich bewerten – gerade wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber sich weigert. Eine Erstberatung lohnt sich.

Fazit: Bei erneuter Schwangerschaft in der Elternzeit frühzeitig handeln und Ansprüche sichern

Eine erneute Schwangerschaft während der Elternzeit ist rechtlich geregelt – wer jedoch nicht reagiert, riskiert finanzielle Nachteile oder das Versäumen wichtiger Fristen. Die bestehende Elternzeit endet nicht automatisch. Der Mutterschutz für das zweite Kind greift unabhängig davon. Ob eine vorzeitige Beendigung, die Fortsetzung oder eine Verlängerung der Elternzeit sinnvoll ist, richtet sich nach individuellen Umständen wie der Einkommenshistorie, dem Alter des ersten Kindes, der Elterngeldplanung und dem Verhalten des Arbeitgebers. Wesentlich ist, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, damit der Kündigungsschutz durchgängig greift. Zudem sollten die Möglichkeiten zur Gestaltung der Elternzeit – Beendigung, Weiterführung oder Verschiebung verbleibender Monate – frühzeitig geprüft und verbindlich kommuniziert werden. Wer außerdem den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des zweiten Kindes sowie den Anspruch auf den Geschwisterbonus berücksichtigt, kann die finanzielle Situation während beider Elternzeiten gezielt verbessern.

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Lassen Sie Ihre konkrete Situation von einem Anwalt einordnen – insbesondere wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber nicht kooperiert.

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Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Eine erneute Schwangerschaft führt nicht automatisch zum Ende der laufenden Elternzeit. Diese bleibt bestehen, bis sie planmäßig beendet ist oder Sie sich bewusst für eine vorzeitige Beendigung entscheiden. Sie können selbst wählen, ob Sie die Elternzeit fortsetzen, vorzeitig beenden oder nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber anders gestalten.

 

Ja. Das Mutterschutzgesetz findet Anwendung, unabhängig davon, ob Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die gesetzlichen Schutzfristen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – gelten auch während der Elternzeit. Da ohnehin keine Arbeitspflicht besteht, bleibt der Alltag meist unverändert; entscheidend ist jedoch, ob und in welcher Höhe Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss gewährt werden.

Grundsätzlich ja. Das BEEG ermöglicht eine vorzeitige Beendigung aus dringenden Gründen (vgl. § 16 Abs. 3 BEEG). Eine erneute Schwangerschaft wird meist als solcher dringender Grund angesehen. Formell ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich; stimmt dieser nicht zu, kann im Zweifelsfall ein Gericht darüber entscheiden. Eine rechtzeitige Kommunikation hilft, Konflikte zu vermeiden.

Nicht genutzte Monate der Elternzeit für das erste Kind verfallen nicht. Sie lassen sich in einen späteren Zeitraum übertragen – die Elternzeit muss jedoch spätestens bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber rechtzeitig über die Planung informiert wird.

Für das Elterngeld des zweiten Kindes werden im Bemessungszeitraum Monate mit Elternzeit sowie Zeiten mit Elterngeld- oder Mutterschaftsgeldbezug übersprungen (§ 2b Abs. 1 BEEG). An ihre Stelle treten ältere Monate, in denen tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde. Dadurch wird gewährleistet, dass die Elternzeit für das erste Kind die Bemessungsgrundlage des zweiten Kindes nicht automatisch reduziert.

Ja, sofern das erste Kind bei der Geburt des zweiten noch jünger als drei Jahre ist. In diesem Fall steigt das errechnete Elterngeld um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro pro Monat. Der Geschwisterbonus wird automatisch berücksichtigt, wenn das ältere Kind im Elterngeldantrag angegeben ist. Der Bonus steht auch dann zu, wenn für das erste Kind weiterhin Elternzeit genommen wird.

Nicht unmittelbar – vielmehr in umgekehrter Richtung: Das Mutterschaftsgeld für das zweite Kind wird auf das laufende Elterngeld des ersten Kindes angerechnet, sofern es den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro übersteigt. Das kann dazu führen, dass die monatliche Auszahlung des Elterngelds für das erste Kind während der Mutterschutzfrist des zweiten Kindes reduziert wird.

Nein. Während der Elternzeit besteht nach § 18 BEEG ein absolutes Kündigungsverbot. Außerdem tritt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG in Kraft und gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Die beiden Schutzvorschriften wirken ergänzend. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist meist unwirksam; sie muss jedoch innerhalb von drei Wochen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage angefochten werden.

Das Mutterschutzgesetz findet grundsätzlich auf Arbeitnehmerinnen Anwendung. Selbständige fallen nicht unter den persönlichen Schutzbereich des MuSchG und haben daher keinen Anspruch auf das gesetzliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder auf einen Arbeitgeberzuschuss. Hinsichtlich Elterngeld und Geschwisterbonus gelten für Selbständige dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmerinnen, weil das BEEG auch für Selbständige Anwendung findet.

Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere dann ratsam, wenn der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnt, eine Kündigung droht oder es mit der Elterngeldstelle Streit über Bemessungszeitraum oder Anrechnungen gibt. Ein frühzeitiges Gespräch mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hilft, Fristen nicht zu versäumen und durch fehlerhafte Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber keine Ansprüche zu gefährden.