Eine weitere Schwangerschaft während laufender Elternzeit löst zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellungen aus. Das BEEG bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten, weshalb Eltern ihre Ansprüche bezüglich Mutterschutz, Elterngeld und verbleibender Elternzeit frühzeitig klären sollten.
Wenn Sie während einer bestehenden Elternzeit erneut schwanger werden, stellen sich zahlreiche praktische Fragen: Ist eine formelle Beendigung der Elternzeit erforderlich? Wie verhält es sich mit den noch nicht beanspruchten Monaten? Und auf welche Weise gelingt der nahtlose Übergang in den Mutterschutz? Die nachfolgende Darstellung erläutert, welche Ansprüche Ihnen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt und welche Punkte Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beachten müssen.
Tritt während Ihrer bestehenden Elternzeit eine erneute Schwangerschaft ein, steht Ihnen das Recht zu, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und in die Mutterschutzfrist für das kommende Kind einzutreten. Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG ist für diese Beendigung ausdrücklich keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dies stellt eine der wenigen Ausnahmesituationen dar, in denen Sie eine bereits beantragte Elternzeit einseitig verkürzen können.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass Ihnen während der kommenden Mutterschutzfrist sowohl Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse als auch ein Zuschuss vom Arbeitgeber zum Nettogehalt gemäß §§ 19, 20 MuSchG zustehen. Befänden Sie sich weiterhin in Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit, wären beide Leistungen nicht verfügbar. Die vorzeitige Beendigung ermöglicht Ihnen den Zugang zu den finanziellen Leistungen, die der Mutterschutz vorsieht.
Wichtiger Hinweis für Väter: Die Sonderregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG bezieht sich ausschließlich auf die schwangere Person. Nimmt der Partner Elternzeit, weil ein weiteres Kind erwartet wird, findet die allgemeine Regelung des § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG Anwendung. In diesem Fall kann die Elternzeit vorzeitig grundsätzlich nur mit Einwilligung des Arbeitgebers beendet werden.
Obwohl für die vorzeitige Beendigung keine arbeitgeberseitige Zustimmung erforderlich ist, müssen Sie eine wesentliche formale Anforderung beachten: Die Erklärung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Weder E-Mail noch SMS oder eine Mitteilung über das Personalportal erfüllen diese Anforderung. Maßgeblich ist die Schriftform gemäß § 126 BGB; lediglich eine qualifizierte elektronische Signatur kann nach § 126a BGB die handschriftliche Unterzeichnung ersetzen. Ohne Einhaltung der Form entfaltet die Erklärung keine rechtliche Wirkung zur Beendigung der Elternzeit.
Der Zeitpunkt der Beendigung sollte so gewählt werden, dass die Mutterschutzfrist direkt im Anschluss beginnt. Die Mutterschutzfrist setzt gemäß § 3 Absatz 1 MuSchG üblicherweise sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ein. Als zweckmäßig erweist sich, die Elternzeit auf den Tag vor Eintritt in die Mutterschutzfrist zu terminieren, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen.
Praktisches Beispiel: Beginnt die neue Mutterschutzfrist am 15. Oktober, lässt sich die Elternzeit zum 14. Oktober beenden. Dadurch tritt der Mutterschutz am darauffolgenden Tag in Kraft, und sowohl Mutterschaftsgeld als auch Arbeitgeberzuschuss werden lückenlos gewährt.
Klären Sie die Beendigung der Elternzeit zeitnah, sobald der voraussichtliche Entbindungstermin und damit der Beginn der Mutterschutzfrist bekannt sind. Übergeben Sie das unterzeichnete Schreiben idealerweise persönlich gegen Empfangsbestätigung oder versenden Sie es per Einschreiben mit Rückschein, damit Zeitpunkt und Inhalt der Erklärung später dokumentiert sind und Auseinandersetzungen über den Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen werden.
Lassen Sie die Erklärung zur vorzeitigen Beendigung von einem Rechtsanwalt überprüfen, bevor Sie diese versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bereits Einwände angedeutet hat oder die betriebliche Situation angespannt ist.
Beenden Sie Ihre Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig, gehen die noch nicht genutzten Monate nicht verloren. Diese verbleiben Ihnen als Restelternzeit und lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt für das erste Kind verwenden.
Nach § 15 Absatz 2 Satz 4 BEEG können Sie die Übertragung bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes vornehmen. In diesem Zeitfenster steht es Ihnen frei, die Restmonate flexibel zu nutzen, beispielsweise zum Zeitpunkt der Einschulung oder während einer Phase mit erhöhtem Betreuungsbedarf.
Für die Restelternzeit gilt eine rechtzeitige Anmeldepflicht. Einzuhalten ist die gesetzliche Anmeldefrist von mindestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn (§ 16 Absatz 1 BEEG). Bei Versäumnis der Frist erlischt der Anspruch zwar nicht vollständig, jedoch lässt sich der gewünschte Startzeitpunkt der Elternzeit nicht durchsetzen. Auch in diesem Fall gilt: schriftliche Form, eigenhändige Unterschrift, Nachweis über den Zugang.
Befinden Sie sich im Mutterschutz oder bereits in der neuen Elternzeit, sollten Sie die Restelternzeit vorausschauend planen. Die Verknüpfung beider Elternzeiten erfordert sorgfältige Überlegung, da sowohl Abfolge als auch Dauer Auswirkungen auf Ihren beruflichen Wiedereinstieg und die Höhe künftiger Lohnersatzleistungen haben können. Es empfiehlt sich, die Restmonate des ersten Kindes frühzeitig gedanklich einzuplanen, etwa für die Eingewöhnungsphase in Kindergarten oder Schule, bei Krankheit oder für einen ausgedehnten Familienurlaub vor der vollständigen Rückkehr ins Berufsleben.
Da das Zusammenspiel von Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeldbezug komplex ist, sollten Sie den optimalen Beendigungszeitpunkt im konkreten Fall berechnen lassen, bevor Sie gegenüber dem Arbeitgeber eine verbindliche Erklärung abgeben.
Sobald die Mutterschutzfrist einsetzt, gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die vorgeburtliche Schutzfrist startet sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (§ 3 Absatz 1 MuSchG) und beinhaltet ein Beschäftigungsverbot, sofern Sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Nach der Entbindung besteht die Schutzfrist acht Wochen, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sie sich auf zwölf Wochen (§ 3 Absatz 2 MuSchG).
In finanzieller Hinsicht sichert der Mutterschutz Sie wie folgt ab: Ihre Krankenkasse gewährt Ihnen Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG. Ihr Arbeitgeber stockt dieses durch einen Zuschuss auf, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Mutterschutzfrist ausgleicht (§ 20 MuSchG). Vorausgesetzt wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis; dieses läuft während der vorangegangenen Elternzeit unverändert weiter.
Sind Sie privat krankenversichert, erhalten Sie anstelle des üblichen Mutterschaftsgeldes eine einmalige Leistung vom Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 19 Absatz 2 MuSchG. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht auch hier fort, solange Ihr Gehalt über dem Mutterschaftsgeld liegt.
Stimmen Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse und Ihrer Personalabteilung ab, welche Nachweise erforderlich sind, damit Mutterschaftsgeld und Zuschuss ohne Verzögerung zu Beginn der Schutzfrist fließen.
Die Geburt des zweiten Kindes begründet einen eigenständigen Elternzeitanspruch von bis zu drei Jahren pro Elternteil gemäß § 15 Absatz 2 BEEG. Dieser Anspruch bezieht sich auf das jeweilige Kind und existiert losgelöst von der noch ausstehenden Elternzeit für das erste Kind.
Die neue Elternzeit lässt sich direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, die verbliebene Elternzeit für das erste Kind zu einem späteren Zeitpunkt nehmen oder beide Zeiträume flexibel miteinander verknüpfen – beispielsweise unter Einbeziehung einer Teilzeittätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber gemäß § 15 Absatz 5 bis 7 BEEG. Entscheidend ist, dass Sie in jedem Antrag präzise darlegen, für welches Kind und welchen Zeitraum Sie die Elternzeit beanspruchen möchten.
Die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind orientiert sich an Ihrem Einkommen vor dessen Geburt (§ 2b BEEG). Waren Sie vor der Geburt des zweiten Kindes durchgängig in Elternzeit ohne oder mit nur geringfügigem Einkommen, würde dies grundsätzlich zu einer entsprechend niedrigeren Bemessungsgrundlage führen. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmeregelungen geschaffen: Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für das ältere Kind bezogen haben, können unter bestimmten Bedingungen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben (§ 2b Absatz 1 Satz 2 BEEG).
Die Entscheidung für diese Ausnahmeregelung sollte im konkreten Fall sorgfältig abgewogen werden, da sie nicht zwangsläufig zu höherem Elterngeld führt. Es empfiehlt sich, vor der finalen Antragstellung eine Beratung bei der zuständigen Elterngeldstelle oder bei einer spezialisierten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Lassen Sie die vorgesehene Verteilung der verbleibenden Elternzeit vorab von einem Rechtsanwalt überprüfen, da bei mehreren Kindern und verschiedenen Übertragungszeiträumen Anmeldefristen und zeitliche Abfolge rasch unüberschaubar werden können.
Während der Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen; eine Kündigung kommt lediglich in sehr engen Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betracht. Dieser Schutz greift bereits ab der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn.
Mit dem Eintritt einer erneuten Schwangerschaft tritt zusätzlich der Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG in Kraft. Dieser erstreckt sich über die gesamte Schwangerschaft sowie bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs von der Schwangerschaft Kenntnis hatte oder Sie ihm diese binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen.
Praktisch entsteht dadurch ein zweifacher Schutzwall: Solange Sie sich in Elternzeit befinden und zugleich erneut schwanger sind, wirken § 18 BEEG und § 17 MuSchG parallel. Eine Kündigung ist in dieser Konstellation so gut wie ausgeschlossen.
Sollten Sie trotzdem eine Kündigung erhalten, ist unverzügliches Handeln geboten und Sie sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beläuft sich auf lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung; versäumte Fristen sind nachträglich kaum noch heilbar.
Lassen Sie bei Zweifeln einen Elterngeldbescheid durch einen Rechtsanwalt überprüfen! Die Widerspruchsfrist beträgt hier nur einen Monat ab Bekanntgabe und kann nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden.
In den meisten Situationen gelingt der Übergang von der bestehenden Elternzeit in die neue Mutterschutzfrist problemlos. Rechtliche Unterstützung wird jedoch empfehlenswert, wenn beispielsweise der Arbeitgeber sich querstellt, vorgebliche Formverstöße geltend macht oder die Anerkennung verbleibender Elternzeitmonate anzweifelt.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist ebenfalls ratsam, wenn nicht eindeutig geklärt ist, wie verbleibende Elternzeit, neue Elternzeit und eine beabsichtigte Teilzeittätigkeit bestmöglich miteinander kombiniert werden. Bereits geringe Anpassungen können erhebliche Auswirkungen auf die Elterngeldhöhe, den beruflichen Wiedereinstieg und die weitere Laufbahn haben.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Kündigungsschutz. Wenn Sie während der Elternzeit oder während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, ist rechtlicher Beistand nahezu unerlässlich. Die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage erlaubt kein langes Abwarten.
Lassen Sie Ihren konkreten Fall arbeitsrechtlich bewerten, bevor Sie verbindliche Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgeben oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, denn eine einmal erteilte Erklärung kann nachträglich nur mit großen Schwierigkeiten widerrufen werden.
Eine weitere Schwangerschaft in der laufenden Elternzeit lässt sich organisatorisch problemlos handhaben. Die bestehende Elternzeit dürfen Sie eigenständig beenden, ohne dass Ihr Arbeitgeber dem zustimmen muss, sobald der Mutterschutz einsetzt. Die verbleibenden Monate gehen Ihnen nicht verloren, sondern stehen Ihnen bis zum achten Geburtstag des ersten Kindes weiterhin zur Verfügung. Dadurch erhalten Sie größtmöglichen Spielraum sowohl für Ihre Familienplanung als auch für Ihre berufliche Rückkehr.
Ein Rechtsanwalt kann Ihren konkreten Fall frühzeitig analysieren und Ihnen eine fundierte Einschätzung zu den Themen Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeld geben, damit Sie finanzielle Einbußen und rechtliche Unklarheiten sicher vermeiden.
Ja. Wird während der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft festgestellt, können Sie Ihre Elternzeit zum Beginn der Mutterschutzfrist vorzeitig beenden. Dafür ist grundsätzlich keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Nicht genutzte Monate der Elternzeit gehen nicht verloren. Sie können die verbleibende Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes in Anspruch nehmen.
Ja. Beenden Sie Ihre Elternzeit rechtzeitig vor Beginn der Mutterschutzfrist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie den Arbeitgeberzuschuss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Bei einer erneuten Schwangerschaft kann die schwangere Arbeitnehmerin die Elternzeit zum Beginn der Mutterschutzfrist grundsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach den gesetzlichen Berechnungsvorschriften. Unter bestimmten Voraussetzungen können Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für das erste Kind bei der Berechnung ausgeklammert werden.
Ja. Für jedes Kind besteht grundsätzlich ein eigener Anspruch auf Elternzeit. Nach der Geburt des zweiten Kindes können Sie erneut Elternzeit beantragen.
Ja. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Mit Eintritt der erneuten Schwangerschaft greift zusätzlich der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit möglich. Die konkrete Ausgestaltung sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Sowohl für die Beantragung einer neuen Elternzeit als auch für die Inanspruchnahme verbleibender Elternzeit gelten gesetzliche Anmeldefristen. Eine rechtzeitige Planung hilft, Nachteile zu vermeiden.
Eine rechtliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnt, es Streit über Mutterschutz oder Elterngeld gibt oder eine Kündigung ausgesprochen wurde. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, Ihre Ansprüche zu sichern.
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