Häufig berichten Mandanten in meiner Kanzlei, dass das Jobcenter die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Einkommensnachweisen, von Dritten verlangt. Diese Dritten weigern sich jedoch oft, die geforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen kommt es häufig vor, dass das Jobcenter die Leistungen entweder ganz verweigert oder auf 0,00 € reduziert. Besonders problematisch wird die Situation, wenn der Dritte ein Mitbewohner des Leistungsbeziehers ist.
Rechtslage: Keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen Dritter
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Empfänger von Sozialleistungen nicht verpflichtet, Unterlagen von Dritten oder anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen. Der Grund dafür ist, dass sie keinen Einfluss auf die Herausgabe dieser Dokumente haben. Sollte das Jobcenter die Vorlage dieser Unterlagen für erforderlich halten, obliegt es ihm, selbst gegen die betreffenden Dritten vorzugehen und die Herausgabe einzufordern (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2019 – B 4 AS 78/08 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 7 AS 722/07 ER).
Vorgehensweise bei Ablehnung durch das Jobcenter
Wenn Sie beim Jobcenter Leistungen beantragt haben und diese aufgrund fehlender Unterlagen eines Dritten abgelehnt werden, sollten Sie dem Jobcenter schriftlich eine Frist von einer Woche setzen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Leistungsbescheid ergehen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu stellen. Wenn bereits ein Versagungsbescheid vorliegt, ist es ratsam, umgehend Widerspruch einzulegen.
In einigen Fällen fordert das Jobcenter die Unterlagen des Dritten an, um den Leistungsanspruch endgültig festzustellen. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt, reduziert das Jobcenter den Leistungsanspruch auf 0,00 Euro und verlangt möglicherweise bereits gezahlte Leistungen zurück. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch der richtige Schritt, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Haben Sie Schwierigkeiten mit dem Jobcenter aufgrund nicht eingereichter Unterlagen von Dritten? Wir beraten Sie umfassend und vertreten Sie vor dem Sozialgericht, falls ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz notwendig wird.