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Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genannt werden?

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Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genannt werden?

Viele Beschäftigte sind oft erstaunt, wenn sie ein Kündigungsschreiben erhalten, in dem kein konkreter Grund für die Kündigung genannt wird. Doch ist das rechtlich überhaupt erlaubt? Die Antwort darauf hängt davon ab, wer die Kündigung ausspricht und um welche Art von Kündigung es sich handelt.

Ordentliche Kündigung im deutschen Arbeitsrecht – Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

In Deutschland gilt für die ordentliche Kündigung der Grundsatz: Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist beenden, ohne im Kündigungsschreiben einen konkreten Grund angeben zu müssen.

Diese Form der Kündigung verschafft Unternehmen Flexibilität, etwa bei Umstrukturierungen, Stellenabbau oder strategischen Neuausrichtungen. Sie unterscheidet sich deutlich von der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, die nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig ist und eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht.

Trotz dieser grundsätzlichen Freiheit ist die ordentliche Kündigung nicht uneingeschränkt: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt zahlreiche Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, zum Beispiel bei fehlender sozialer Rechtfertigung oder formalen Fehlern.

Unsere Anwälte beraten Sie kompetent in allen Fragen rund um ordentliche Kündigungen, Kündigungsschutz, Abfindungen und Weiterbeschäftigung. Fordern Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung an – wir setzen Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche konsequent durch.

Kündigungsschutz und soziale Rechtfertigung – Wann eine Kündigung unzulässig ist

Grundsätzlich können Arbeitgeber in Deutschland ein Arbeitsverhältnis auch ohne Angabe eines Kündigungsgrundes beenden. Dennoch gilt: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen – besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

In diesen Fällen ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung auf einem der folgenden Gründe beruht:

  • Betriebsbedingte Kündigung: z. B. bei Arbeitsplatzabbau, Umstrukturierungen oder Outsourcing

  • Personenbedingte Kündigung: z. B. bei dauerhafter Krankheit oder fehlender Eignung

  • Verhaltensbedingte Kündigung: z. B. bei wiederholtem Fehlverhalten oder Pflichtverstößen

Nur wenn einer dieser Gründe nachvollziehbar vorliegt und die Kündigung korrekt begründet wird, gilt sie als sozial gerechtfertigt.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Die außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bezeichnet, ist im Arbeitsrecht nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Anders als bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hierbei sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB. Das bedeutet: Dem kündigenden Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist es unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen.

Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind:

  • Schwerwiegender Diebstahl oder Betrug

  • Grobe Pflichtverletzungen, z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Angriffe oder massive Beleidigungen

  • Vertrauensbruch oder Geheimnisverrat

  • Störung des Betriebsfriedens

Wichtig: In der Regel muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen – es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine Abmahnung unzumutbar ist.

Gerichtliche Überprüfung des Kündigungsgrundes – Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht

Arbeitnehmer, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung haben, können diese gerichtlich überprüfen lassen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob ein sozial gerechtfertigter Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt.

Kann der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nicht ausreichend darlegen oder nachweisen, kann das Gericht die Kündigung für unwirksam erklären. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen oder es können gegebenenfalls Abfindungen verhandelt werden.

Kündigung bei besonderen Arbeitsverträgen und Tarifvereinbarungen – Worauf Sie achten sollten

Nicht jede Kündigung richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Häufig gelten abweichende Regelungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder besondere Arbeitsverträge.

Solche Vereinbarungen können individuelle Kündigungsgründe, abweichende Fristen oder Sonderkündigungsschutz vorsehen – beispielsweise im öffentlichen Dienst, in der Pflege, im Handwerk oder in der Industrie.

Deshalb ist es entscheidend, vor jeder rechtlichen Einschätzung die vertraglichen und tariflichen Grundlagen sorgfältig zu prüfen.

Besonders relevant wird dies bei:

  • Kündigungen in tarifgebundenen Betrieben
  • branchenspezifischen Sonderregelungen
  • Vertragsklauseln mit erweiterten oder eingeschränkten Kündigungsrechten

Unsere Arbeitsrechtsanwälte prüfen Ihre Arbeitsvertragsbedingungen und tariflichen Regelungen sorgfältig und vertreten Sie im Falle einer Kündigung kompetent und zielgerichtet – auch wenn eine Kündigungsschutzklage bevorsteht.

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Wir unterstützen Sie dabei in rechtlicher Hinsicht mit unserer langjährigen Praxiserfahrung. Als Experten im Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage. Dabei behalten wir alle relevanten Änderungen im Blick. Wir beraten und vertreten Sie individuell und kompetent. Gerne besprechen wir vorab mit Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

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