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Rechtsanwälte Closhen & Partner

Neues Betreuungsrecht

Professionelle Rechtsberatung für den Mittelstand Mit höchster Mandantenzufriedenheit

Änderungen durch Betreuungsrechtsreform 2023

Seit Beginn des Jahres gelten viele neue Pflichten und Rechte in den Betreuungsverhältnissen. Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie der Betreuten im Vorfeld sowie innerhalb einer rechtlichen Betreuung zu stärken. Dies soll erreicht werden, indem die Betreuung stärker am Wunsch des Betreuten ausgerichtet ist und ein selbstbestimmtes Handeln im Vordergrund steht. Die Betreuungsrechtsreform hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht. 

Im Folgenden zeigen wir die wichtigsten Punkte auf, die sich aus erbrechtlicher Sicht ändern.

Änderungen im Gesetzestext

  • Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte durch den Betreuer, § 1851 BGB
  • Abschaffung des grundsätzlichen Schenkungsverbotes für Betreuer, Möglichkeit der Vornahme von Schenkungen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1854 Nr. 8 BGB
  • Begünstigungsverbot für Berufsbetreuer, § 30 BtOG: Für Berufsbetreuer besteht nunmehr Pflicht zur Ausschlagung, wenn sie durch letztwillige Verfügung des Betreuten von diesem bedacht worden sind. 
    • Durch die neu eingeführte Vorschrift soll die Testierfreiheit gesichert und der Betreute vor unangemessener Beeinflussung geschützt werden. 
  • Einführung des § 1820 BGB, der die wichtigsten Bestimmungen zur Vorsorgevollmacht zusammenfasst
    • Grundsätzlicher Nachrang der Betreuung gegenüber einer Vollmacht bleibt bestehen.
    •  Auf die Einführung verschärfter Form- oder Wirksamkeitserfordernisse im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatautonomie ausdrücklich verzichtet.

Bei der Errichtung Ihrer Vorsorgedokumente stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Seite.

Einführung eines gesetzlichen Ehegattenvertretungsrechts

  • Nach bisher geltendem Recht konnten Ehegatten weder Entscheidungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr wirksam vertreten, wenn nicht eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sie dazu ermächtigte. 
  • Seit Einführung des § 1358 BGB im Rahmen der Reform des Betreuungsrechtes können sich Ehegatten nunmehr gegenseitig vertreten, um eine ärztliche Akutversorgung in Fällen plötzlicher Erkrankung oder nach einem Unfall sicherzustellen. 
    • Dies gilt jedoch ausschließlich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder Einwilligung in bzw. Untersagung notwendiger ärztlicher Eingriffe). 
    • Es gilt eine Höchstdauer von sechs Monaten.
    • Gesetzlich normierte Ausschlussgründe, z. B. bei getrennt leben der Ehegatten.
    • Sofern eine Vertretung durch den Ehegatten in den genannten Fällen nicht gewünscht ist, ist dringend zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu raten. Zusätzlich kann ein Widerspruch gegen die Notvertretung in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

Trotz des neu eingeführten Notvertretungsrechtes besteht nach wie vor Bedarf für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den sachlich eingeschränkten Anwendungsbereich des § 1358 BGB, als auch auf die zeitliche Befristung des Vertretungsrechtes. Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Ehepartner Sie im Notfall vertritt, ist ein aktives Handeln unerlässlich.

Ihre Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Anna Wilbert

Rechtsanwältin Anna Wilbert ist als Absolventin des Fachanwaltslehrgangs Erbrecht Ihre Ansprechpartnerin in allen Bereichen des Erbrechts. Sie vertritt Mandanten darüber hinaus kompetent in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrecht sowie des Vertrags- und Zivilrechts.

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Rechtsgebiet

Erbrecht

Das Erbrecht betrifft jeden. Wer, was und wieviel erbt ist oft kompliziert und unübersichtlich. Mit unserer Beratung tappen Sie nicht in Schuldenfallen und Gehen sicher aus der Auseinandersetzung Ihres Erbes.

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